Kindserdrücken". Vom Kirchenrecht zum Landesrecht des Herzogtums Preußen. Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung (7). XII, 212 S.
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Symbolbild
Kindserdrücken«. (2007)
DE HC
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, Band: 7, in Deutsch, Böhlau, Köln/Weimar/Wien, Deutschland, gebundenes Buch.
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Vom Kirchenrecht zum Landesrecht des Herzogtums Preußen. Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss. 212 Seiten, gebunden (Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung; Band 7/Böhlau Verlag 2007). Früher EUR 34,90 520 g. Sprache: de.
Vom Kirchenrecht zum Landesrecht des Herzogtums Preußen. Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss. 212 Seiten, gebunden (Rechtsgeschichte und Geschlechterforschung; Band 7/Böhlau Verlag 2007). Früher EUR 34,90 520 g. Sprache: de.
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»Kindserdrücken«
DE NW
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, in Deutsch, Böhlau, Köln/Weimar/Wien, Deutschland, neu.
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Vom Kirchenrecht zum Landesrecht des Herzogtums Preußen.. Diss. Univ. Hannover 2005, Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bussbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränkte sich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Busse, wenn ein Kind durch Erdrücken getötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preussen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidung des Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preussische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.
Vom Kirchenrecht zum Landesrecht des Herzogtums Preußen.. Diss. Univ. Hannover 2005, Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bussbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preussischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränkte sich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Busse, wenn ein Kind durch Erdrücken getötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preussen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidung des Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preussische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.
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»Kindserdrücken« (1794)
DE NW
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, in Deutsch, Böhlau-Verlag GmbH, neu.
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Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränkte sich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrücken getötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidung des Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.
Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts über einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrer ersten schriftlichen Erwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über das Corpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für die preußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränkte sich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tat und forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrücken getötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in das Landesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidung des Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erste preußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihre Kinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung der verschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zur verdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typisches Frauendelikt gewertet werden muss.
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Symbolbild
Kindserdrücken« (2007)
DE NW
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, in Deutsch, Böhlau-Verlag Gmbh Mrz 2007, neu.
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Neuware - Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts übereinen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgtdie Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrerersten schriftlichenErwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über dasCorpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für diepreußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränktesich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tatund forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrückengetötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in dasLandesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidungdes Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erstepreußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihreKinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung derverschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zurverdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typischesFrauendelikt gewertet werden muss. 212 pp. Deutsch.
Neuware - Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts übereinen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgtdie Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrerersten schriftlichenErwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über dasCorpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für diepreußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränktesich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tatund forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrückengetötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in dasLandesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidungdes Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erstepreußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihreKinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung derverschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zurverdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typischesFrauendelikt gewertet werden muss. 212 pp. Deutsch.
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Symbolbild
Kindserdrücken« (2007)
DE NW
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, in Deutsch, Böhlau-Verlag Gmbh Mrz 2007, neu.
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Neuware - Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts übereinen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgtdie Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrerersten schriftlichenErwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über dasCorpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für diepreußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränktesich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tatund forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrückengetötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in dasLandesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidungdes Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erstepreußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihreKinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung derverschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zurverdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typischesFrauendelikt gewertet werden muss. 212 pp. Deutsch.
Neuware - Das »Kindserdrücken« lässt sich als Gegenstand des Rechts übereinen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgtdie Ursprünge dieser Vorschrift, die sich von ihrerersten schriftlichenErwähnung in den kirchlichen Bußbüchern des 7. Jahrhunderts über dasCorpus iuris canonici bis in das Allgemeine Landrecht für diepreußischen Staaten von 1794 nachweisen lassen. Die Kirche beschränktesich dabei hauptsächlich auf die Verfolgung der bereits begangenen Tatund forderte das Ableisten einer Buße, wenn ein Kind durch Erdrückengetötet wurde. Die Obrigkeit des Herzogtums Preußen, die das Delikt im Zuge der Säkularisierung des ehemaligen Ordenslandes 1526 in dasLandesrecht übernahm, machte sich dagegen vordergründig die Vermeidungdes Kindserdrückens zur Aufgabe. Dementsprechend begann die erstepreußische Landesordnung auch mit der Aufforderung an die Eltern, ihreKinder nicht zu sich ins Bett zu legen. Die Betrachtung derverschiedenen Normtexte versucht zu klären, ob ein Zusammenhang zurverdeckten Kindstötung bestand und ob die Vorschrift als typischesFrauendelikt gewertet werden muss. 212 pp. Deutsch.
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Kindserdrcken
~DE HC NW
ISBN: 9783412151065 bzw. 3412151068, vermutlich in Deutsch, Böhlau, Köln/Weimar/Wien, Deutschland, gebundenes Buch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, 1-2 Werktage.
Das Kindserdrcken lsst sich als Gegenstand des Rechts ber einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren, Das Kindserdrcken lsst sich als Gegenstand des Rechts ber einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprnge dieser Vorsch, Gebunden, Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft.
Das Kindserdrcken lsst sich als Gegenstand des Rechts ber einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren, Das Kindserdrcken lsst sich als Gegenstand des Rechts ber einen Zeitraum von mehr als 1000 Jahren belegen. Die Autorin verfolgt die Ursprnge dieser Vorsch, Gebunden, Sozialwissenschaften/Recht/Wirtschaft.
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