Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit
6 Angebote vergleichen
Preise | 2020 | 2022 | 2023 |
---|---|---|---|
Schnitt | € 42,40 | € 42,00 | € 35,40 |
Nachfrage |
1
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspers�nlic. (2019)
DE NW
ISBN: 9783415067349 bzw. 3415067343, in Deutsch, Boorberg, Stuttgart, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, 2-3 Werktage.
Wichtiges Thema für viele deutsche Kommunen Das Werk beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: Steuerberaterinnen und Steuerberater Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF) von Schachinger, Simon, Neu.
Wichtiges Thema für viele deutsche Kommunen Das Werk beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des § 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu § 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: Steuerberaterinnen und Steuerberater Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF) von Schachinger, Simon, Neu.
2
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (2019)
~DE NW
ISBN: 9783415067349 bzw. 3415067343, vermutlich in Deutsch, Boorberg, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Erscheint vorauss. 28. Februar 2020, Versandkostenfrei innerhalb von Deutschland.
Wichtiges Thema für viele deutsche KommunenDie Arbeit beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen.Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche ZulässigkeitDer Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel).Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider.BMF mittlerweile auf derselben LinieDas Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit.Zielgruppen:- Steuerberaterinnen und Steuerberater- Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht.
Wichtiges Thema für viele deutsche KommunenDie Arbeit beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen.Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche ZulässigkeitDer Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel).Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider.BMF mittlerweile auf derselben LinieDas Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit.Zielgruppen:- Steuerberaterinnen und Steuerberater- Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht.
3
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (2019)
DE PB NW
ISBN: 9783415067349 bzw. 3415067343, in Deutsch, R. Verlag Boorberg, Taschenbuch, neu.
Lieferung aus: Deutschland, Versandkostenfrei.
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Wichtiges Thema für viele deutsche KommunenDie Arbeit beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: - Steuerberaterinnen und Steuerberater - Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht, Taschenbuch.
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit: Wichtiges Thema für viele deutsche KommunenDie Arbeit beschäftigt sich mit der Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Das Buch hat damit Relevanz für ca. 11.000 deutsche Gemeinden, die solche Betriebe in Form von Schwimmbädern, Nahverkehrsbetrieben, Kantinen, Kitas usw. führen. Schwerpunkt: Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit Der Autor klärt zunächst Zweck und Anwendungsbereich der hier zentralen Vorschrift des 20 Abs. 1 Nr. 10 Buchstabe b EStG. Sodann widmet er sich ausführlich der Bemessung des abzugspflichtigen Kapitalertrags. Im Mittelpunkt stehen dabei die Rücklagenbildung von Regiebetrieben und ihre steuerliche Zulässigkeit. In diesem Zusammenhang wird auch die Auflösung von Rücklagen beleuchtet, und zwar die tatsächliche Auflösung sowie die praktisch sehr wichtige Auflösung von Rücklagen infolge von Umwandlungen der Regiebetriebe (Einbringung des Betriebs in eine Kapitalgesellschaft oder Formwechsel). Die Untersuchung spiegelt den Stand der Rechtslage bis einschließlich Oktober 2018 wider. BMF mittlerweile auf derselben Linie Das Bundesministerium der Finanzen hat sich im Januar 2019 in einem revidierten Anwendungsschreiben betreffend Auslegungsfragen zu 20 Abs. 1 Nr. 10 EStG bei Betrieben gewerblicher Art als Schuldner der Kapitalerträge den Entscheidungen des Bundesfinanzhofs vom 30. Januar 2018 (VIII R 42/15, VIII R 15/16) zur Zulässigkeit von Rücklagen im Regiebetrieb angeschlossen (BMF vom 28. Januar 2019, BStBl. I 2019, S. 97, Rn. 35). Die Verwaltungsauffassung liegt damit nunmehr auf der Linie der in dieser Arbeit dargestellten Grundsätze zur steuerlichen Zulässigkeit einer Rücklagenbildung bei Regiebetrieben. Damit entfällt wenigstens ein Teil der erheblichen Rechtsunsicherheit im Zusammenhang mit der Kapitalertragsbesteuerung von Betrieben gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit. Zielgruppen: - Steuerberaterinnen und Steuerberater - Dozentinnen und Dozenten für Steuerrecht, Taschenbuch.
4
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (2020)
DE US FE
ISBN: 9783415067349 bzw. 3415067343, in Deutsch, Richard Boorberg Verlag, gebraucht, guter Zustand, Erstausgabe.
Lieferung aus: Deutschland, Versandkosten nach: Schweiz.
Von Händler/Antiquariat, Buchpark GmbH, [6065214].
Die Beschreibung dieses Angebotes ist von geringer Qualität oder in einer Fremdsprache. Trotzdem anzeigen
Von Händler/Antiquariat, Buchpark GmbH, [6065214].
Die Beschreibung dieses Angebotes ist von geringer Qualität oder in einer Fremdsprache. Trotzdem anzeigen
6
Symbolbild
Die Kapitalertragsbesteuerung kommunaler Betriebe gewerblicher Art ohne eigene Rechtspersönlichkeit (2020)
~DE PB US FE
ISBN: 9783415067349 bzw. 3415067343, vermutlich in Deutsch, Richard Boorberg Verlag, Taschenbuch, gebraucht, akzeptabler Zustand, Erstausgabe.
Von Händler/Antiquariat, Buchpark [83435977], Trebbin, Germany.
36012789/1, Books.
36012789/1, Books.
Lade…