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Polizeigesetz Baden-Württemberg100%: Herausgegeben:Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg (ISBN: 9783415069626) in Deutsch.
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Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung60%: Herausgegeben von Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (ISBN: 9783415062306) 4. Ausgabe, in Deutsch, Broschiert.
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Polizeigesetz Baden-Württemberg47%: Zeba A. Crook: Polizeigesetz Baden-Württemberg (ISBN: 9783415034150) 2004, in Deutsch.
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Schnell informiert: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung - Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst44%: Herausgeber: Philippe-Alexandre Brommer: Schnell informiert: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung - Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (ISBN: 9783415051706) 2013, 3. Ausgabe, in Deutsch.
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Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz: Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst42%: Sous la direction de: Philippe-Alexandre Brommer: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz: Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst (ISBN: 9783415039285) 2009, 2. Ausgabe, in Deutsch, Taschenbuch.
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9783415062306 - Philippe-Alexandre Brommer: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung
Philippe-Alexandre Brommer

Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (2017)

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ISBN: 9783415062306 bzw. 3415062309, in Deutsch, R. Verlag Boorberg, Taschenbuch, neu.

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Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung: Die Textausgabe beinhaltet- das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und - die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten. In 21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese automatische Auswertung funktioniert mit einer intelligenten Analysesoftware, die einzelne Videosequenzen in Echtzeit miteinander vergleicht, um dadurch auffällige Verhaltensmuster, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, aufzuspüren und kenntlich zu machen. Auffällige Bewegungsabläufe, Gewalthandlungen, aggressives hektisches Verhalten, Gruppenbildungen und plötzliche Menschenansammlungen oder massenhafte Fluchtbewegungen können dadurch herausgefiltert werden. Neu aufgenommen wurde 23b PolG (Überwachung der Telekommunikation). Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wurde die präventiv-polizeiliche inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (sog. TK?) eingeführt, um einer anhaltenden abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge, aber auch anderen Fällen von Schwerstkriminalität, Rechnung zu tragen, soweit dies `zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinsamen geboten ist`. Die in 23b Absatz 2 PolG neu einführte Befugnis, dass zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (sog. Quellen-TK?) in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme, beispielsweise auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, eingegriffen werden darf, stellt eine logische und konsequente Begleitmaßnahme dar, die einen Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte ermöglicht. Neu eingefügt wurde 27b PolG (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten). Die dort in Absatz 1 neu geschaffene Aufenthaltsvorgabe liegt ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Gleiches gilt für das Kontaktverbot, das in 27b Absatz 2 PolG ebenfalls neu unter denselben tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde. Beide Eingriffsmaßnahmen werden durch die neu in das Polizeigesetz eingefügte Vorschrift des 27c PolG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) wirksam ergänzt. Diese regelt, dass nur der Polizeivollzugsdienst den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des 27b Absatz 1 PolG (vgl. 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen) ausgeht, elektronisch überwachen kann. Mit der neuen Eingriffsbefugnis des 54a PolG (Gebrauch von Explosivmitteln) werden die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Einsatz von Explosivmitteln gesetzlich normiert. Zu ihnen zählen Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können, und Sprengmittel. Pyrotechnische Irritationswurfk?rper, die starkes Licht und Lärm erzeugen, gehören nicht dazu. Außerdem wurden zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden ermächtigt, an öffentlich zugänglichen Orten, also außerhalb von Gebäuden und Au?enbewirtungsfl?chen, örtliche Alkoholkonsumverbote einzuführen, vgl. 10a PolG (Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote). Taschenbuch.
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9783415062306 - Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung

Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (2017)

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Die Textausgabe beinhaltet - das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und - die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten. In 21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese Die Textausgabe beinhaltet - das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und - die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten. In 21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese automatische Auswertung funktioniert mit einer intelligenten Analysesoftware, die einzelne Videosequenzen in Echtzeit miteinander vergleicht, um dadurch auffällige Verhaltensmuster, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, aufzuspüren und kenntlich zu machen. Auffällige Bewegungsabläufe, Gewalthandlungen, aggressives hektisches Verhalten, Gruppenbildungen und plötzliche Menschenansammlungen oder massenhafte Fluchtbewegungen können dadurch herausgefiltert werden. Neu aufgenommen wurde 23b PolG (Überwachung der Telekommunikation). Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wurde die präventiv-polizeiliche inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (sog. TKÜ) eingeführt, um einer anhaltenden abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge, aber auch anderen Fällen von Schwerstkriminalität, Rechnung zu tragen, soweit dies ´´zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinsamen geboten ist´´. Die in 23b Absatz 2 PolG neu einführte Befugnis, dass zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (sog. Quellen-TKÜ) in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme, beispielsweise auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, eingegriffen werden darf, stellt eine logische und konsequente Begleitmaßnahme dar, die einen Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte ermöglicht. Neu eingefügt wurde 27b PolG (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten). Die dort in Absatz 1 neu geschaffene Aufenthaltsvorgabe liegt ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Gleiches gilt für das Kontaktverbot, das in 27b Absatz 2 PolG ebenfalls neu unter denselben tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde. Beide Eingriffsmaßnahmen werden durch die neu in das Polizeigesetz eingefügte Vorschrift des 27c PolG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) wirksam ergänzt. Diese regelt, dass nur der Polizeivollzugsdienst den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des 27b Absatz 1 PolG (vgl. 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen) ausgeht, elektronisch überwachen kann. Mit der neuen Eingriffsbefugnis des 54a PolG (Gebrauch von Explosivmitteln) werden die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Einsatz von Explosivmitteln gesetzlich normiert. Zu ihnen zählen Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können, und Sprengmittel. Pyrotechnische Irritationswurfkörper, die starkes Licht und Lärm erzeugen, gehören nicht dazu. Außerdem wurden zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden ermächtigt, an öffentlich zugänglichen Orten, also außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtungsflächen, örtliche Alkoholkonsumverbote einzuführen, vgl. 10a PolG (Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote). Sofort lieferbar Lieferzeit 1-2 Werktage.
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9783415062306 - Philippe-Alexandre Brommer: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung
Philippe-Alexandre Brommer

Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (2017)

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Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung: Die Textausgabe beinhaltet- das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und - die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG) Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten. In 21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese automatische Auswertung funktioniert mit einer intelligenten Analysesoftware, die einzelne Videosequenzen in Echtzeit miteinander vergleicht, um dadurch auffällige Verhaltensmuster, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, aufzuspüren und kenntlich zu machen. Auffällige Bewegungsabläufe, Gewalthandlungen, aggressives hektisches Verhalten, Gruppenbildungen und plötzliche Menschenansammlungen oder massenhafte Fluchtbewegungen können dadurch herausgefiltert werden. Neu aufgenommen wurde 23b PolG (Überwachung der Telekommunikation). Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wurde die präventiv-polizeiliche inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (sog. TKÜ) eingeführt, um einer anhaltenden abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge, aber auch anderen Fällen von Schwerstkriminalität, Rechnung zu tragen, soweit dies `zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinsamen geboten ist`. Die in 23b Absatz 2 PolG neu einführte Befugnis, dass zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (sog. Quellen-TKÜ) in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme, beispielsweise auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, eingegriffen werden darf, stellt eine logische und konsequente Begleitmaßnahme dar, die einen Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte ermöglicht. Neu eingefügt wurde 27b PolG (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten). Die dort in Absatz 1 neu geschaffene Aufenthaltsvorgabe liegt ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Gleiches gilt für das Kontaktverbot, das in 27b Absatz 2 PolG ebenfalls neu unter denselben tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde. Beide Eingriffsmaßnahmen werden durch die neu in das Polizeigesetz eingefügte Vorschrift des 27c PolG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) wirksam ergänzt. Diese regelt, dass nur der Polizeivollzugsdienst den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des 27b Absatz 1 PolG (vgl. 129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen) ausgeht, elektronisch überwachen kann. Mit der neuen Eingriffsbefugnis des 54a PolG (Gebrauch von Explosivmitteln) werden die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Einsatz von Explosivmitteln gesetzlich normiert. Zu ihnen zählen Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können, und Sprengmittel. Pyrotechnische Irritationswurfkörper, die starkes Licht und Lärm erzeugen, gehören nicht dazu. Außerdem wurden zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden ermächtigt, an öffentlich zugänglichen Orten, also außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtungsflächen, örtliche Alkoholkonsumverbote einzuführen, vgl. 10a PolG (Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote). Taschenbuch.
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9783415062306 - Herausgegeben von Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung
Herausgegeben von Brommer, Philippe-Alexandre

Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (2017)

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Die Textausgabe beinhaltet- das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und- die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG)Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten.In21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese automatische Auswertung funktioniert mit einer intelligenten Analysesoftware, die einzelne Videosequenzen in Echtzeit miteinander vergleicht, um dadurch auffällige Verhaltensmuster, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, aufzuspüren und kenntlich zu machen. Auffällige Bewegungsabläufe, Gewalthandlungen, aggressives hektisches Verhalten, Gruppenbildungen und plötzliche Menschenansammlungen oder massenhafte Fluchtbewegungen können dadurch herausgefiltert werden.Neu aufgenommen wurde23b PolG (Überwachung der Telekommunikation). Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wurde die präventiv-polizeiliche inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (sog. TKÜ) eingeführt, um einer anhaltenden abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge, aber auch anderen Fällen von Schwerstkriminalität, Rechnung zu tragen, soweit dies "zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinsamen geboten ist".Die in23b Absatz 2 PolG neu einführte Befugnis, dass zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (sog. Quellen-TKÜ) in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme, beispielsweise auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, eingegriffen werden darf, stellt eine logische und konsequente Begleitmaßnahme dar, die einen Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte ermöglicht.Neu eingefügt wurde27b PolG (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten). Die dort in Absatz 1 neu geschaffene Aufenthaltsvorgabe liegt ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Gleiches gilt für das Kontaktverbot, das in27b Absatz 2 PolG ebenfalls neu unter denselben tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde.Beide Eingriffsmaßnahmen werden durch die neu in das Polizeigesetz eingefügte Vorschrift des27c PolG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) wirksam ergänzt. Diese regelt, dass nur der Polizeivollzugsdienst den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des27b Absatz 1 PolG (vgl.129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen) ausgeht, elektronisch überwachen kann.Mit der neuen Eingriffsbefugnis des54a PolG (Gebrauch von Explosivmitteln) werden die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Einsatz von Explosivmitteln gesetzlich normiert. Zu ihnen zählen Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können, und Sprengmittel. Pyrotechnische Irritationswurfkörper, die starkes Licht und Lärm erzeugen, gehören nicht dazu.Außerdem wurden zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden ermächtigt, an öffentlich zugänglichen Orten, also außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtungsflächen, örtliche Alkoholkonsumverbote einzuführen, vgl.10a PolG (Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote).
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9783415062306 - Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung

Polizeigesetz Baden-Württemberg mit Durchführungsverordnung (2017)

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ISBN: 9783415062306 bzw. 3415062309, in Deutsch, Boorberg, Stuttgart, Deutschland, neu.

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Die Textausgabe beinhaltet- das aktuelle Polizeigesetz (PolG) und- die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG)Am 8. Dezember 2017 sind umfassende Änderungen des Polizeigesetzes Baden-Württemberg (PolG) in Kraft getreten.In21 Absatz 4 PolG wurde eine neue Rechtsgrundlage geschaffen. Sie ermächtigt den Polizeivollzugsdienst, die aus einer Videoüberwachung gewonnenen Bildaufnahmen anhand bestimmter Verhaltensmuster elektronisch auszuwerten. Diese automatische Auswertung funktioniert mit einer intelligenten Analysesoftware, die einzelne Videosequenzen in Echtzeit miteinander vergleicht, um dadurch auffällige Verhaltensmuster, die auf die Begehung einer Straftat hindeuten, aufzuspüren und kenntlich zu machen. Auffällige Bewegungsabläufe, Gewalthandlungen, aggressives hektisches Verhalten, Gruppenbildungen und plötzliche Menschenansammlungen oder massenhafte Fluchtbewegungen können dadurch herausgefiltert werden.Neu aufgenommen wurde23b PolG (Überwachung der Telekommunikation). Mit Absatz 1 dieser Vorschrift wurde die präventiv-polizeiliche inhaltliche Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation (sog. TKÜ) eingeführt, um einer anhaltenden abstrakten Gefahr terroristischer Anschläge, aber auch anderen Fällen von Schwerstkriminalität, Rechnung zu tragen, soweit dies "zur Abwehr einer dringenden Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit einer Person, für den Bestand oder die Sicherheit des Bundes oder eines Landes oder für wesentliche Infrastruktureinrichtungen oder sonstigen Anlagen mit unmittelbarer Bedeutung für das Gemeinsamen geboten ist".Die in23b Absatz 2 PolG neu einführte Befugnis, dass zur Überwachung und Aufzeichnung der Telekommunikation mit technischen Mitteln (sog. Quellen-TKÜ) in die vom Betroffenen genutzten informationstechnischen Systeme, beispielsweise auch Messenger-Dienste, wie WhatsApp, eingegriffen werden darf, stellt eine logische und konsequente Begleitmaßnahme dar, die einen Zugriff auf verschlüsselte Telekommunikationsinhalte ermöglicht.Neu eingefügt wurde27b PolG (Aufenthaltsvorgabe und Kontaktverbot zur Verhütung terroristischer Straftaten). Die dort in Absatz 1 neu geschaffene Aufenthaltsvorgabe liegt ebenfalls in der ausschließlichen Zuständigkeit des Polizeivollzugsdienstes. Gleiches gilt für das Kontaktverbot, das in27b Absatz 2 PolG ebenfalls neu unter denselben tatbestandsmäßigen Voraussetzungen eingeführt wurde.Beide Eingriffsmaßnahmen werden durch die neu in das Polizeigesetz eingefügte Vorschrift des27c PolG (Elektronische Aufenthaltsüberwachung zur Verhütung terroristischer Straftaten) wirksam ergänzt. Diese regelt, dass nur der Polizeivollzugsdienst den Aufenthaltsort von Personen, von denen die Gefahr der Begehung einer terroristischen Straftat im Sinne des27b Absatz 1 PolG (vgl.129a StGB - Bildung terroristischer Vereinigungen) ausgeht, elektronisch überwachen kann.Mit der neuen Eingriffsbefugnis des54a PolG (Gebrauch von Explosivmitteln) werden die Eingriffsvoraussetzungen für den polizeilichen Einsatz von Explosivmitteln gesetzlich normiert. Zu ihnen zählen Handgranaten, Sprenggeschosse, die aus Schusswaffen verschossen werden können, und Sprengmittel. Pyrotechnische Irritationswurfkörper, die starkes Licht und Lärm erzeugen, gehören nicht dazu.Außerdem wurden zur Abwehr alkoholbedingter Störungen der öffentlichen Sicherheit die Städte und Gemeinden in ihrer Funktion als Ortspolizeibehörden ermächtigt, an öffentlich zugänglichen Orten, also außerhalb von Gebäuden und Außenbewirtungsflächen, örtliche Alkoholkonsumverbote einzuführen, vgl.10a PolG (Ermächtigung zum Erlass örtlicher Alkoholkonsumverbote).
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9783415034150 - Brommer, Philippe-Alexandre (Hrsg.): Polizeigesetz Baden-Württemberg; Mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz; Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst mit den zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Schnell informiert
Brommer, Philippe-Alexandre (Hrsg.)

Polizeigesetz Baden-Württemberg; Mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz; Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst mit den zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Schnell informiert (2004)

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ISBN: 9783415034150 bzw. 3415034151, vermutlich in Deutsch, Stuttgart ; München ; Hannover ; Berlin ; Weimar ; Dresden : Boorberg, Taschenbuch, gebraucht.

8,95 + Versand: 2,70 = 11,65
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Von Händler/Antiquariat, Petra Gros [1048006], Koblenz, Germany.
95 Seiten; Das hier angebotene Heft stammt aus einer teilaufgelösten Bibliothek und trägt die entsprechenden Kennzeichnungen (Rückenschild, Instituts-Stempel.). Insgesamt ordentlicher Zustand. Sprache: Deutsch Gewicht in Gramm: 80, Books.
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9783415034150 - Brommer, Philippe-Alexandre (Hrsg.): Polizeigesetz Baden-Württemberg Mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst mit den zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Schnell informiert
Brommer, Philippe-Alexandre (Hrsg.)

Polizeigesetz Baden-Württemberg Mit Durchführungsverordnung zum Polizeigesetz Textausgabe für Polizeibehörden und Polizeivollzugsdienst mit den zum 1. Januar 2005 in Kraft tretenden Änderungen. Schnell informiert (2004)

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ISBN: 9783415034150 bzw. 3415034151, in Deutsch, Stuttgart München Hannover Berlin Weimar Dresden : Boorberg, gebraucht.

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Von Händler/Antiquariat, Petra Gros, [3076014].
95 Seiten Heft Das hier angebotene Heft stammt aus einer teilaufgelösten Bibliothek und trägt die entsprechenden Kennzeichnungen (Rückenschild, Instituts-Stempel...). Insgesamt ordentlicher Zustand. 2004. gebraucht gut, 80g, Internationaler Versand, PayPal, offene Rechnung, Banküberweisung, offene Rechnung (Vorkasse vorbehalten).
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9783415069626 - Herausgegeben:Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg
Herausgegeben:Brommer, Philippe-Alexandre

Polizeigesetz Baden-Württemberg (2016)

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ISBN: 9783415069626 bzw. 3415069621, vermutlich in Deutsch, Boorberg, neu.

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Auf einen Blick Die Textausgabe beinhaltet das aktuelle Polizeigesetz (PolG), eine Einführung mit Erläuterungen der neu hinzugekommenen Regelungen und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Das neue Polizeigesetz Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 wurde in Baden-Württemberg ein neues Polizeigesetz erlassen, das im Januar 2021 in Kraft tritt. Erläuterungen schaffen Klarheit Das Polizeigesetz erhielt hierbei eine völlig neue Paragrafenabfolge und wurde um wichtige Vorschriften erweitert. Diese werden vom Herausgeber in einer Einführung erläutert und umfassen im Einzelnen: Personenfeststellungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Durchsuchung von Sachen bei/im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Angepasste Personenfeststellungen an Kontrollstellen und Kontrollbereichen Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache Einsatz der Bodycam in Wohnungen Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Übermittlung von Informationen an Gerichtsvollzieher vor gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen Immer griffbereit Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen und dient als Nachschlagewerk. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit. Eine Broschüre für alle Auszubildende und Studierende der Polizei Baden-Württemberg Polizistinnen und Polizisten der Landespolizei Ordnungsbehörden der baden-württembergischen Kommunen.
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9783415069626 - Herausgegeben:Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg
Herausgegeben:Brommer, Philippe-Alexandre

Polizeigesetz Baden-Württemberg (2020)

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Auf einen Blick Die Textausgabe beinhaltet das aktuelle Polizeigesetz (PolG), eine Einführung mit Erläuterungen der neu hinzugekommenen Regelungen und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Das neue Polizeigesetz Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 wurde in Baden-Württemberg ein neues Polizeigesetz erlassen, das im Januar 2021 in Kraft tritt. Erläuterungen schaffen Klarheit Das Polizeigesetz erhielt hierbei eine völlig neue Paragrafenabfolge und wurde um wichtige Vorschriften erweitert. Diese werden vom Herausgeber in einer Einführung erläutert und umfassen im Einzelnen: Personenfeststellungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Durchsuchung von Sachen bei/im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Angepasste Personenfeststellungen an Kontrollstellen und Kontrollbereichen Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache Einsatz der Bodycam in Wohnungen Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Übermittlung von Informationen an Gerichtsvollzieher vor gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen Immer griffbereit Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen und dient als Nachschlagewerk. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit. Eine Broschüre für alle Auszubildende und Studierende der Polizei Baden-Württemberg Polizistinnen und Polizisten der Landespolizei Ordnungsbehörden der baden-württembergischen Kommunen Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF).
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9783415069626 - Brommer, Philippe-Alexandre: Polizeigesetz Baden-Württemberg
Brommer, Philippe-Alexandre

Polizeigesetz Baden-Württemberg (2020)

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ISBN: 9783415069626 bzw. 3415069621, in Deutsch, Boorberg, Stuttgart, Deutschland, neu.

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Auf einen Blick Die Textausgabe beinhaltet das aktuelle Polizeigesetz (PolG), eine Einführung mit Erläuterungen der neu hinzugekommenen Regelungen und die Verordnung des Innenministeriums zur Durchführung des Polizeigesetzes (DVO PolG). Das neue Polizeigesetz Mit dem Gesetz zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2016/680 für die Polizei in Baden-Württemberg und zur Änderung weiterer polizeirechtlicher Vorschriften vom 6. Oktober 2020 wurde in Baden-Württemberg ein neues Polizeigesetz erlassen, das im Januar 2021 in Kraft tritt. Erläuterungen schaffen Klarheit Das Polizeigesetz erhielt hierbei eine völlig neue Paragrafenabfolge und wurde um wichtige Vorschriften erweitert. Diese werden vom Herausgeber in einer Einführung erläutert und umfassen im Einzelnen: Personenfeststellungen bei oder im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen und Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Durchsuchung von Sachen bei/im Zusammenhang mit öffentlichen Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Veranstaltungen/Ansammlungen mit einem besonderen Gefährdungsrisiko Angepasste Personenfeststellungen an Kontrollstellen und Kontrollbereichen Gefährderansprache und -anschreiben, Gefährdetenansprache Einsatz der Bodycam in Wohnungen Aufzeichnung eingehender Telefonanrufe Übermittlung von Informationen an Gerichtsvollzieher vor gefahrgeneigten Vollstreckungsmaßnahmen Immer griffbereit Die Broschüre ermöglicht den raschen Zugriff auf die gesetzlichen Regelungen und dient als Nachschlagewerk. Dank des handlichen Formats ist die Textsammlung immer und überall griffbereit. Eine Broschüre für alle Auszubildende und Studierende der Polizei Baden-Württemberg Polizistinnen und Polizisten der Landespolizei Ordnungsbehörden der baden-württembergischen Kommunen Inhaltsverzeichnis (PDF) Leseprobe (PDF) von Brommer, Philippe-Alexandre, Neu.
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