Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge (Schriftenreihe zum gewerblichen Rechtsschutz des Max-Planck-Instituts für . Patent-, Urheber- und Wettbewerbsrecht)
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9783452275530 - Simon Klopschinski: Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge
Simon Klopschinski

Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge (2011)

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ISBN: 9783452275530 bzw. 3452275531, in Deutsch, Heymanns Verlag Gmbh Mai 2011, Taschenbuch, neu.

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Neuware - Seit jeher gibt es völkerrechtliche Abkommen, die Rechte des geistigen Eigentums schützen. Das TRIPs als Teil der WTO-Rechtsordnung ist der bisherige Höhepunkt dieser multilateralen Anstrengungen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindeststandards auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren nationalen Rechtsordnungen zu verankern. Zusätzlich zu speziell immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums sind in der jüngeren Vergangenheit weitere völkerrechtliche Abkommen hinzugekommen, die neben anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums schützen. So erfassen auch völkerrechtliche Investitionsabkommen Rechte des geistigen Eigentums. In Investitionsabkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, private Investoren aus anderen Vertragsstaaten und deren Investitionen angemessen zu behandeln. Investitionen im Sinne dieser Abkommen sind neben Immobiliar- und Mobiliareigentum, Aktien und anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums. Verstößt der Gaststaat gegen die Standards eines Investitionsvertrags, sehen die meisten neueren Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Dieser erlaubt es dem privaten Investor, den Gaststaat unter Berufung auf den Investitionsvertrag vor einem internationalen Schiedsgericht zu verklagen, ohne auf die Mitwirkung seines Heimatstaates angewiesen zu sein. Somit unterscheiden sich Streitbeilegungsmechanismen, die in Investitionsabkommen vorgesehen sind, fundamental vom Streitbeilegungsmechanismus der WTO, der nur WTO-Mitgliedstaaten und nicht Privatpersonen offen steht. Im Gegensatz zur nationalen Rechtsordnung des Gaststaates kann der Investitionsvertrag nur im Einverständnis mit dem anderen Vertragsstaat abgeändert werden. Daher steht dem privaten Investor nicht nur ein exterritoriales Schiedsgericht für sein Anliegen zur Verfügung, er kann sich außerdem auf Rechtsvorschriften berufen, die dem einseitigen Zugriff des Gaststaates entzogen sind. Ende 2009 gab es weltweit ca. 2.750 bilaterale Investitionsabkommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland weit über 100 solcher Abkommen vor allem mit Schwellen- und Entwicklungsländer, wie z.B. der Volksrepublik China, abgeschlossen hat. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, die Bedeutung völkerrechtlicher Investitionsabkommen für Rechte des geistigen Eigentums und das Verhältnis zwischen Investitionsabkommen und speziellen immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, wie z.B. TRIPs, aufzuklären. Die Dissertation wurde ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis 2012 des Alumni- und Förderverein e.V. der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilinas-Universität München und der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., München. 543 pp. Deutsch.
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Simon Klopschinski

Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge

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Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge, Seit jeher gibt es völkerrechtliche Abkommen, die Rechte des geistigen Eigentums schützen. Das TRIPs als Teil der WTO-Rechtsordnung ist der bisherige Höhepunkt dieser multilateralen Anstrengungen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindeststandards auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren nationalen Rechtsordnungen zu verankern. Zusätzlich zu speziell immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums sind in der jüngeren Vergangenheit weitere völkerrechtliche Abkommen hinzugekommen, die neben anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums schützen. So erfassen auch völkerrechtliche Investitionsabkommen Rechte des geistigen Eigentums. In Investitionsabkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, private Investoren aus anderen Vertragsstaaten und deren Investitionen angemessen zu behandeln. Investitionen im Sinne dieser Abkommen sind neben Immobiliar- und Mobiliareigentum, Aktien und anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums. Verstößt der Gaststaat gegen die Standards eines Investitionsvertrags, sehen die meisten neueren Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Dieser erlaubt es dem privaten Investor, den Gaststaat unter Berufung auf den Investitionsvertrag vor einem internationalen Schiedsgericht zu verklagen, ohne auf die Mitwirkung seines Heimatstaates angewiesen zu sein. Somit unterscheiden sich Streitbeilegungsmechanismen, die in Investitionsabkommen vorgesehen sind, fundamental vom Streitbeilegungsmechanismus der WTO, der nur WTO-Mitgliedstaaten und nicht Privatpersonen offen steht. Im Gegensatz zur nationalen Rechtsordnung des Gaststaates kann der Investitionsvertrag nur im Einverständnis mit dem anderen Vertragsstaat abgeändert werden. Daher steht dem privaten Investor nicht nur ein exterritoriales Schiedsgericht für sein Anliegen zur Verfügung, er kann sich außerdem auf Rechtsvorschriften berufen, die dem einseitigen Zugriff des Gaststaates entzogen sind. Ende 2009 gab es weltweit ca. 2.750 bilaterale Investitionsabkommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland weit über 100 solcher Abkommen vor allem mit Schwellen- und Entwicklungsländer, wie z.B. der Volksrepublik China, abgeschlossen hat. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, die Bedeutung völkerrechtlicher Investitionsabkommen für Rechte des geistigen Eigentums und das Verhältnis zwischen Investitionsabkommen und speziellen immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, wie z.B. TRIPs, aufzuklären. Die Dissertation wurde ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis 2012 des Alumni- und Förderverein e.V. der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilinas-Universität München und der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., München.
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9783452275530 - Simon Klopschinski: Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge
Simon Klopschinski

Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge

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Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge, Seit jeher gibt es völkerrechtliche Abkommen, die Rechte des geistigen Eigentums schützen. Das TRIPs als Teil der WTO-Rechtsordnung ist der bisherige Höhepunkt dieser multilateralen Anstrengungen und verpflichtet die Mitgliedstaaten, Mindeststandards auf dem Gebiet des geistigen Eigentums in ihren nationalen Rechtsordnungen zu verankern. Zusätzlich zu speziell immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums sind in der jüngeren Vergangenheit weitere völkerrechtliche Abkommen hinzugekommen, die neben anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums schützen. So erfassen auch völkerrechtliche Investitionsabkommen Rechte des geistigen Eigentums. In Investitionsabkommen verpflichten sich die Vertragsstaaten, private Investoren aus anderen Vertragsstaaten und deren Investitionen angemessen zu behandeln. Investitionen im Sinne dieser Abkommen sind neben Immobiliar- und Mobiliareigentum, Aktien und anderen Eigentumsrechten auch Rechte des geistigen Eigentums. Verstösst der Gaststaat gegen die Standards eines Investitionsvertrags, sehen die meisten neueren Abkommen einen Streitbeilegungsmechanismus vor. Dieser erlaubt es dem privaten Investor, den Gaststaat unter Berufung auf den Investitionsvertrag vor einem internationalen Schiedsgericht zu verklagen, ohne auf die Mitwirkung seines Heimatstaates angewiesen zu sein. Somit unterscheiden sich Streitbeilegungsmechanismen, die in Investitionsabkommen vorgesehen sind, fundamental vom Streitbeilegungsmechanismus der WTO, der nur WTO-Mitgliedstaaten und nicht Privatpersonen offen steht. Im Gegensatz zur nationalen Rechtsordnung des Gaststaates kann der Investitionsvertrag nur im Einverständnis mit dem anderen Vertragsstaat abgeändert werden. Daher steht dem privaten Investor nicht nur ein exterritoriales Schiedsgericht für sein Anliegen zur Verfügung, er kann sich ausserdem auf Rechtsvorschriften berufen, die dem einseitigen Zugriff des Gaststaates entzogen sind. Ende 2009 gab es weltweit ca. 2.750 bilaterale Investitionsabkommen, wobei die Bundesrepublik Deutschland weit über 100 solcher Abkommen vor allem mit Schwellen- und Entwicklungsländer, wie z.B. der Volksrepublik China, abgeschlossen hat. Die vorliegende Arbeit unternimmt den Versuch, die Bedeutung völkerrechtlicher Investitionsabkommen für Rechte des geistigen Eigentums und das Verhältnis zwischen Investitionsabkommen und speziellen immaterialgüterrechtlichen Abkommen zum Schutz des geistigen Eigentums, wie z.B. TRIPs, aufzuklären. Die Dissertation wurde ausgezeichnet mit dem Fakultätspreis 2012 des Alumni- und Förderverein e.V. der Juristischen Fakultät der Ludwig-Maximilinas-Universität München und der Otto-Hahn-Medaille der Max-Planck-Gesellschaft zur Förderung der Wissenschaften e.V., München.
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9783452275530 - Klopschinski, Simon: Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge
Klopschinski, Simon

Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge (2011)

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9783452275530 - Simon Klopschinski: Der Schutz geistigen Eigentums durch völkerrechtliche Investitionsverträge
Simon Klopschinski

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ISBN: 9783452275530 bzw. 3452275531, in Deutsch, Heymanns Verlag Gmbh, Taschenbuch, neu.

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