Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen
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9783452282743 - Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen

Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen

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Philipp Pohlmann - Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen Die Arbeit setzt sich mit der bis dato nahezu unbehandelten Frage der Koordination von einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen auseinander. Kernpunkte sind hierbei die Vermeidung unerwünschter Parallelverfahren und die Auswirkungen einer einstweiligen Entscheidung auf mögliche Folgeverfahren. Der Verfasser zeigt im Rahmen der Vermeidung von Parallelverfahren, dass je nach der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu differenzieren ist. Für die nach der Verordnung für die Hauptsache zuständigen Foren greift Art. 27 EuGVVO ein. Für die Anspruchsidentität ist jedoch nicht auf die konkret begehrte einstweilige Maßnahme, sondern immer auf den dahinterstehenden Anspruch in der Hauptsache abzustellen. Die Arbeit gelangt zu dem Rückschluss, dass Art. 27 EuGVVO die Konzentration des gesamten Rechtsstreits auf ein Forum bezweckt. Im Rahmen von Verfahren des Art. 31 EuGVVO zeigt die Arbeit, dass ein anderer Ansatzpunkt gewählt werden muss und Art. 27 EuGVVO nicht einschlägig ist. Doch auch in dieser Konstellation sind Parallelverfahren aufgrund berechtigter Belange des Antragsgegners unzulässig. Anhand einer verordnungsautonomen Auslegung wird herausgearbeitet, wann es sich um zwei im Grundsatz missbilligte einstweilige Parallelverfahren handelt. Die für die Praxis besonders relevanten „ex-parte' Verfahren werden gesondert betrachtet. Im Rahmen der Anerkennungshindernisse der Art. 32 ff. EuGVVO wird festgestellt, dass ein in sich schlüssiges System der EuGVVO nicht möglich ist, wenn die Entscheidungswirkungen dem nationalen Prozessrecht obliegen, das Anerkennungshindernis einer „unvereinbaren' Entscheidung jedoch verordnungsautonom bestimmt wird. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer „unvereinbaren' Entscheidung bereits im Erlassforum zu berücksichtigen ist. Dies führt zu verordnungsautonomen Bindungswirkungen der Entscheidungen und einem Zulässigkeitseinwand einer „unvereinbaren' Entscheidung. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass für einstweilige Entscheidungen und Entscheidungen in der Sache bezüglich der „Unvereinbarkeit' ein anderer Ansatzpunkt gilt. Die weite Auslegung „desselben Anspruches' und einer „unvereinbaren' Entscheidung im Sinne der Kernpunkttheorie des EuGH bezweckt einen inneren Entscheidungseinklang innerhalb der Union. Von daher wird hier bereits bei den Entscheidungsgründen angesetzt. Im einstweiligen Rechtsschutz stehen jedoch weniger objektive Interessen einer widerspruchsfreien Justiz hinter dem Anerkennungshindernis. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse der obsiegenden Partei. Einstweilige Entscheidungen sind daher nur dann „unvereinbar'; wenn dieselbe Maßnahme beantragt wurde und die Zweitentscheidung die Erstentscheidung unterlaufen würde. Wird die Zweitentscheidung jedoch auf neue Tatsachenvorträge oder Mittel der Glaubhaftmachung gestützt, handelt es sich nicht mehr um „dieselbe Maßnahme'. Dies liegt vor allem daran, dass der einstweilige Rechtsschutz stets nur eine vorläufige Entscheidung beinhaltet und somit dynamisch bleiben muss. Zum Abschluss setzt sich die Arbeit mit der Reform der EuGVVO sowie der sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung auseinander. 21.1 x 15.1 x 2.0 cm, Buch.
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Philipp Pohlmann - Koordination der einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen Die Arbeit setzt sich mit der bis dato nahezu unbehandelten Frage der Koordination von einstweiligen Verfahren in europäischen Zivil- und Handelssachen auseinander. Kernpunkte sind hierbei die Vermeidung unerwünschter Parallelverfahren und die Auswirkungen einer einstweiligen Entscheidung auf mögliche Folgeverfahren. Der Verfasser zeigt im Rahmen der Vermeidung von Parallelverfahren, dass je nach der Zuständigkeit des angerufenen Gerichtes zu differenzieren ist. Für die nach der Verordnung für die Hauptsache zuständigen Foren greift Art. 27 EuGVVO ein. Für die Anspruchsidentität ist jedoch nicht auf die konkret begehrte einstweilige Maßnahme, sondern immer auf den dahinterstehenden Anspruch in der Hauptsache abzustellen. Die Arbeit gelangt zu dem Rückschluss, dass Art. 27 EuGVVO die Konzentration des gesamten Rechtsstreits auf ein Forum bezweckt. Im Rahmen von Verfahren des Art. 31 EuGVVO zeigt die Arbeit, dass ein anderer Ansatzpunkt gewählt werden muss und Art. 27 EuGVVO nicht einschlägig ist. Doch auch in dieser Konstellation sind Parallelverfahren aufgrund berechtigter Belange des Antragsgegners unzulässig. Anhand einer verordnungsautonomen Auslegung wird herausgearbeitet, wann es sich um zwei im Grundsatz missbilligte einstweilige Parallelverfahren handelt. Die für die Praxis besonders relevanten „ex-parte' Verfahren werden gesondert betrachtet. Im Rahmen der Anerkennungshindernisse der Art. 32 ff. EuGVVO wird festgestellt, dass ein in sich schlüssiges System der EuGVVO nicht möglich ist, wenn die Entscheidungswirkungen dem nationalen Prozessrecht obliegen, das Anerkennungshindernis einer „unvereinbaren' Entscheidung jedoch verordnungsautonom bestimmt wird. Der Verfasser kommt zu dem Ergebnis, dass das Vorliegen einer „unvereinbaren' Entscheidung bereits im Erlassforum zu berücksichtigen ist. Dies führt zu verordnungsautonomen Bindungswirkungen der Entscheidungen und einem Zulässigkeitseinwand einer „unvereinbaren' Entscheidung. Die Arbeit kommt zu dem Schluss, dass für einstweilige Entscheidungen und Entscheidungen in der Sache bezüglich der „Unvereinbarkeit' ein anderer Ansatzpunkt gilt. Die weite Auslegung „desselben Anspruches' und einer „unvereinbaren' Entscheidung im Sinne der Kernpunkttheorie des EuGH bezweckt einen inneren Entscheidungseinklang innerhalb der Union. Von daher wird hier bereits bei den Entscheidungsgründen angesetzt. Im einstweiligen Rechtsschutz stehen jedoch weniger objektive Interessen einer widerspruchsfreien Justiz hinter dem Anerkennungshindernis. Im Vordergrund steht vielmehr das Interesse der obsiegenden Partei. Einstweilige Entscheidungen sind daher nur dann „unvereinbar'; wenn dieselbe Maßnahme beantragt wurde und die Zweitentscheidung die Erstentscheidung unterlaufen würde. Wird die Zweitentscheidung jedoch auf neue Tatsachenvorträge oder Mittel der Glaubhaftmachung gestützt, handelt es sich nicht mehr um „dieselbe Maßnahme'. Dies liegt vor allem daran, dass der einstweilige Rechtsschutz stets nur eine vorläufige Entscheidung beinhaltet und somit dynamisch bleiben muss. Zum Abschluss setzt sich die Arbeit mit der Reform der EuGVVO sowie der sich im Gesetzgebungsverfahren befindenden Verordnung zur Einführung eines Europäischen Beschlusses zur vorläufigen Kontenpfändung auseinander. Philipp Pohlmann, 21.1 x 15.1 x 2.0 cm, Buch.
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