DIE Entscheidungshilfe Hinweise zur Vereinbarung nach § 2 GOZ 2021; mit den neuen PAR-Nummern
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DIE Entscheidungshilfe (2012)
DE NW
ISBN: 9783537657077 bzw. 3537657072, in Deutsch, Asgard, neu.
„BEMA bringt mehr als GOZ – das kann doch nicht sein!“ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: „Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.“ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. 20.4 x 10.3 x 0.5 cm, Buch.
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DIE Entscheidungshilfe (2012)
DE NW
ISBN: 9783537657060 bzw. 3537657064, in Deutsch, Asgard, St. Augustin, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, 2-3 Werktage.
"BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!" Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: "Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann." (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. von Raff, Alexander, Neu.
"BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!" Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: "Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann." (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. von Raff, Alexander, Neu.
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DIE Entscheidungshilfe (2012)
DE NW
ISBN: 9783537657077 bzw. 3537657072, in Deutsch, Asgard, St. Augustin, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, 2-3 Werktage.
"BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!" Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: "Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann." (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. von Raff, Alexander und Wissinng, Karl und Wissing, Peter, Neu.
"BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!" Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach § 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: "Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, die auch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß § 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann." (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. von Raff, Alexander und Wissinng, Karl und Wissing, Peter, Neu.
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DIE Entscheidungshilfe
DE HC NW
ISBN: 9783537657015 bzw. 3537657013, in Deutsch, Asgard-Verlag, gebundenes Buch, neu.
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´´BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!´´ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die ´´BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!´´ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: ´´Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, dieauch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.´´ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. Lieferzeit 1-2 Werktage.
´´BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!´´ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die ´´BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein!´´ Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patienten gegenüberstellt werden. Die Realität ist: In der GOZ 2012 wurde auch nach mehr als 23 Jahren der Punktwert nicht angehoben. Konsequenz: Viele GOZ-Positionen liegen bei Anwendung des Regelsatzes (2,3-facher Satz) noch unter dem BEMA-Niveau. In der Folge sind zur Erzielung des Honorars, das die gesetzlichen Krankenkassen für die Leistungen zur Verfügung stellen, in der GOZ 2012 regelmäßig Steigerungsfaktoren deutlich über 2,3 notwendig, häufig auch eine Vereinbarung nach 2 Abs. 1 und 2 GOZ (S. S. 26). Rechtlich ist das durchaus zulässig. Das Bundesverfassungsgericht stellte bereits 2004 fest: ´´Zwar ist dem Beschwerdeführer zuzugeben, dass die Gebührenmarge bei Zahnärzten besonders schmal ist. Für überdurchschnittliche Fälle steht nur der Rahmen zwischen 2,4 und 3,5 zur Verfügung, weil ein Absinken unter die Honorierung, dieauch die gesetzliche Krankenversicherung zur Verfügung stellt (nämlich den 2,3-fachen Satz), wohl kaum noch als angemessen zu bezeichnen ist. Die im Regelfall nur schmale Marge schadet jedoch nicht, weil der Zahnarzt gemäß 2 GOZ eine abweichende Vereinbarung treffen kann.´´ (Beschluss vom 25.10.2004, Az.: I BvR 1437/02) Diese Tabelle gibt Ihnen eine Hilfe bei der Entscheidung, wann eine solche Vereinbarung getroffen werden sollte, um eine ordnungsgemäße Behandlung, die dem aktuellen Stand der Zahnheilkunde entspricht, zu ermöglichen. Lieferzeit 1-2 Werktage.
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DIE Entscheidungshilfe
~DE NW
ISBN: 9783537657060 bzw. 3537657064, vermutlich in Deutsch, Asgard, St. Augustin, Deutschland, neu.
Lieferung aus: Deutschland, 1-2 Werktage.
BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein! Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewe, BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein! Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patient, Buch.
BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein! Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewe, BEMA bringt mehr als GOZ - das kann doch nicht sein! Dieser Satz fällt immer wieder, wenn die Bewertungen vergleichbarer Leistungen bei GKV- und PKV-Patient, Buch.
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DIE Entscheidungshilfe
~DE PB NW
ISBN: 3537657064 bzw. 9783537657060, vermutlich in Deutsch, Asgard Verlag, Taschenbuch, neu.
DIE Entscheidungshilfe ab 8 € als Taschenbuch: Hinweise zur Vereinbarung nach § 2 GOZ 2021; mit den neuen PAR-Nummern. 8. Auflage. Aus dem Bereich: Bücher, Wissenschaft, Medizin,.
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DIE Entscheidungshilfe (2021)
~DE HC NW
ISBN: 3537657072 bzw. 9783537657077, vermutlich in Deutsch, Asgard Verlag, gebundenes Buch, neu.
DIE Entscheidungshilfe ab 10 € als sonstiges: Hinweise zur Vereinbarung nach § 2 GOZ 2021; mit den neuen PAR-Nummern. 9. Auflage. Aus dem Bereich: Bücher, Wissenschaft, Medizin,.
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DIE Entscheidungshilfe: Hinweise zur Vereinbarung nach § 2 GOZ; ausgewählte Positionen aus BEMA und GOZ im Vergleich (2017)
DE PB US
ISBN: 9783537657015 bzw. 3537657013, in Deutsch, 28 Seiten, 3. Ausgabe, Raff, Alexander, Wissing, Peter, Asgard, Taschenbuch, gebraucht.
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Von Händler/Antiquariat, cheabo.
Asgard, Taschenbuch, Ausgabe: 3, Publiziert: 2017-03-20T00:00:01Z, Produktgruppe: Book.
Von Händler/Antiquariat, cheabo.
Asgard, Taschenbuch, Ausgabe: 3, Publiziert: 2017-03-20T00:00:01Z, Produktgruppe: Book.
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