Der Tatbestand der Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW: Band 71 (Schriftenreihe des Freiherr-vom-Stein-Institutes)
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Der Tatbestand der Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW (2014)
DE PB NW
ISBN: 9783555017419 bzw. 3555017411, in Deutsch, Deutscher Gemeindeverlag Sep 2014, Taschenbuch, neu.
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Von Händler/Antiquariat, Agrios-Buch [57449362], Bergisch Gladbach, Germany.
Neuware - Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel 'Wer bestellt, bezahlt', die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen. Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein. Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat. 322 pp. Deutsch.
Von Händler/Antiquariat, Agrios-Buch [57449362], Bergisch Gladbach, Germany.
Neuware - Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel 'Wer bestellt, bezahlt', die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen. Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein. Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat. 322 pp. Deutsch.
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Der Tatbestand der Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung NRW
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Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben spielt in Zeiten knapper öffentlicher Kassen in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine große Rolle. Im Rahmen der Arbeit wurde die strikte Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) auf ihre gesetzliche Ausgestaltung hin untersucht. Ebenso wurde das 2004 zeitgleich mit der Verfassungsänderung verabschiedete Konnexitätsausführungsgesetz kritisch beleuchtet. Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel "Wer bestellt, bezahlt", die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen.Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein.Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat.
Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben spielt in Zeiten knapper öffentlicher Kassen in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine große Rolle. Im Rahmen der Arbeit wurde die strikte Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) auf ihre gesetzliche Ausgestaltung hin untersucht. Ebenso wurde das 2004 zeitgleich mit der Verfassungsänderung verabschiedete Konnexitätsausführungsgesetz kritisch beleuchtet. Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel "Wer bestellt, bezahlt", die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen.Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein.Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat.
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Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben spielt in Zeiten knapper öffentlicher Kassen in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine grosse Rolle. Im Rahmen der Arbeit wurde die strikte Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) auf ihre gesetzliche Ausgestaltung hin untersucht. Ebenso wurde das 2004 zeitgleich mit der Verfassungsänderung verabschiedete Konnexitätsausführungsgesetz kritisch beleuchtet. Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel "Wer bestellt, bezahlt", die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen.Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein.Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat.
Die Finanzierung öffentlicher Aufgaben spielt in Zeiten knapper öffentlicher Kassen in Nordrhein-Westfalen weiterhin eine grosse Rolle. Im Rahmen der Arbeit wurde die strikte Konnexitätsregelung des Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen (LV NRW) auf ihre gesetzliche Ausgestaltung hin untersucht. Ebenso wurde das 2004 zeitgleich mit der Verfassungsänderung verabschiedete Konnexitätsausführungsgesetz kritisch beleuchtet. Zwar suggeriert die prägnante Kurzformel "Wer bestellt, bezahlt", die häufig zur Erläuterung der Konnexitätsregelungen herangezogen wird, dass es sich um eine einfache Materie handelt. Allerdings zeigt sich bei genauer Analyse, dass es sich bei der Neufassung des Art. 78 Abs. 3 LV NRW um eine rechtstechnisch schwierige Vorschrift handelt. Insbesondere hat die zeitgleiche Verabschiedung des Konnexitätsausführungsgesetzes Fragen bezüglich des Verhältnisses von Landesverfassung und einfachgesetzlich normiertem Ausführungsgesetz aufgeworfen.Die Arbeit untersucht ausgehend von zahlreichen Beispielen aus der gesetzgeberischen Praxis die tatbestandlichen Voraussetzungen für den Eintritt der Ausgleichspflicht aus Art. 78 Abs. 3 der Landesverfassung Nordrhein-Westfalen. Sie bezieht dabei vergleichend immer wieder die entsprechenden Regelungen aus anderen deutschen Ländern ein.Erste verfassungsgerichtliche Urteile konnten zwar Klarheit zu bestimmten Tatbestandsmerkmalen bringen, die richtige Anwendung der Norm bleibt dennoch die Ausnahme. Dies ist dem Paradox geschuldet, dass das Land selbst eine Norm geschaffen hat, mit der es seine eigene Handlungsfreiheit beschränkt hat.
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ISBN: 9783555017419 bzw. 3555017411, Band: 71, in Deutsch, 322 Seiten, Deutscher Gemeindeverlag, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
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