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WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, ePUB)100%: Anja Utfeld, Birgit Franke, Martin Leutke, Michael Opoczynski: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, ePUB) (ISBN: 9783593423487) 2014, in Deutsch, auch als eBook.
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WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, PDF)100%: Franke, Birgit; Utfeld, Anja: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, PDF) (ISBN: 9783593423258) Campus, Frankfurt am Main, Deutschland, in Deutsch.
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WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (Paperback)83%: Birgit Franke, Anja Utfeld, Herausgeber: Michael Opoczynski, Herausgeber: Martin Leutke: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (Paperback) (ISBN: 9783593396804) Campus Verlag, Erstausgabe, in Deutsch, Taschenbuch.
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WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, ePUB)
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9783593423487 - Franke, Birgit; Utfeld, Anja: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, ePUB)
Franke, Birgit; Utfeld, Anja

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, ePUB)

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ISBN: 9783593423487 bzw. 3593423480, in Deutsch, Campus, Frankfurt am Main, Deutschland, neu.

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Immer mehr Patienten fühlen sich dem Gesundheitswesen schutzlos ausgeliefert. Die WISO-Expertinnen zeigen, welche Rechte Sie als Patient haben:• Was ist der Behandlungsvertrag?• Wie viel Information und Aufklärung muss sein?• Sind IGeL-Leistungen Abzocke?• Was tun bei Behandlungsfehlern?• Was muss die Krankenkasse zahlen? Vorwort Eine Krankheit, ein Unfall oder gar eine Pflegebedürftigkeit - all das sind Situationen, in die Sie plötzlich geraten können und die oft Fragen aufwerfen. Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht und Sie lebenslängliche Schäden davontragen? Wer hilft, wenn die Krankenkasse nicht zahlt? Und wie viel darf der Arzt privat abrechnen? Ihre Rechte bei Krankheit sind in unzähligen Gesetzen geregelt. Und immer wieder kommt das Thema Gesundheit auf die politische Tagesordnung. Die Folgen sind dann oft Gesetzesänderungen wie das Patientenrechtegesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist. Es brachte einige Neuerungen, so wurden zum Beispiel die Rechte von Patienten bei Behandlungsfehlern gestärkt. Die meisten Patientenrechte galten zwar auch schon zuvor, nur waren sie bisher über unterschiedliche Gesetze verteilt. In zahlreichen Urteilen wurden sie zudem von Gerichten ausdifferenziert. Ein Laie konnte die Flut an Regelungen kaum noch überblicken. Nun sind die Patientenrechte in einem Gesetz gebündelt. Neben dem Patientenrechtegesetz gibt es aber noch zahlreiche weitere Gesetze, die Ihre Rechte bei Krankheit regeln. Dieser WISO-Ratgeber klärt Ihre Rechte bei Krankheit aktuell und umfassend. Wann immer es um Ihre Gesundheit geht, soll er Ihnen eine praktische Hilfe sein. Denn nur ein informierter Patient kann seine Rechte auch wahrnehmen und durchsetzen. Birgit Franke und Anja UtfeldDer Behandlungsvertrag 10Die Behandlung 13Behandlungsvertrag und BehandlungMit dem neuen Patientenrechtegesetz wurde der Behandlungsvertrag ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er regelt nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Auch bei vielen nicht ärztlichen Behandlungen schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab, zum Beispiel beim Heilpraktiker. Der BehandlungsvertragSie machen einen Termin beim Arzt und sitzen in der Sprechstunde. Es folgen Untersuchung, Diagnose und Therapie - in der Regel ohne dass Arzt und Patient ein Dokument unterschreiben. Dennoch kommt automatisch ein Behandlungsvertrag zustande. Nämlich allein dadurch, dass Arzt und Patient einvernehmlich handeln. Davon ist auszugehen, wenn Sie sich mit Ihrem Arzt auf eine Behandlung einigen und sich anschließend auch entsprechend behandeln lassen. Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus wird in der Regel ein schriftlicher Krankenhausvertrag abgeschlossen, der auch die medizinische Behandlung regelt. NotfälleIn Notfällen oder wenn ein Arzt einen bewusstlosen Patienten behandelt, kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Der Arzt behandelt den Patienten in solchen Fällen ohne Einwilligung. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Arzt kann davon ausgehen, dass die Behandlung im Interesse des Patienten liegt und dessen Willen entspricht. Die Folgen sind daher dieselben wie bei einem Behandlungsvertrag: Der Arzt hat auch ohne vertragliche Bindung einen Honoraranspruch und der Patient kann bei einer Fehlbehandlung Ansprüche wie Schadenersatz geltend machen. Darf der Arzt die Behandlung ablehnen? Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit auch beim Behandlungsvertrag. Allerdings dürfen Ärzte die Behandlung in Notfällen nicht ablehnen. Vertragsärzte sind zudem verpflichtet, die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Sie dürfen dies nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. BeispieleDer Arzt hat bereits so viele Patienten zu betreuen, dass er eine qualitätsgerechte Behandlung bei Aufnahme weiterer Patienten nicht mehr gewährleisten kann. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist nachhaltig gestört, etwa weil der Patient die erforderliche Mitarbeit bei der Behandlung (zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten) verweigert. Die Behandlung überschreitet das Fachgebiet des Arztes. Er muss den Patienten daher an einen entsprechenden Facharzt überweisen. Der Patient verlangt eine Behandlung, die medizinisch nicht begründet oder unwirtschaftlich ist. Vertragspartner bei der BehandlungWichtig etwa für den Fall eines Behandlungsfehlers ist die Frage nach dem Vertragspartner, an den der Patient Forderungen wie Schmerzensgeld richten kann. In der Praxis kommt der Vertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Bei einer Krankenhausbehandlung ist nicht immer der behandelnde Arzt Vertragspartner. Hier werden drei Varianten unterschieden: In der Regel wird ein totaler Krankenhausvertrag abgeschlossen. Er umfasst die Unterbringung, die Verpflegung, die pflegerische Betreuung und die ärztliche Versorgung. Vertragspartner sind in diesem Fall der Patient und das Krankenhaus. Das Krankenhaus haftet als Arbeitgeber für Fehler seiner Ärzte. Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag vereinbart der Patient über die regulären Leistungen des Krankenhauses hinaus zusätzliche Wahlleistungen mit einem Arzt (zum Beispiel Chefarztbehandlung). Seine Vertragspartner sind das Krankenhaus und zudem der einzelne Arzt, beide haften bei einem Behandlungsfehler. Die dritte Variante ist der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Hier schließt der Patient mit dem Krankhaus einen Vertrag über Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Die ärztliche Behandlung aber übernimmt ein Belegarzt, der eigentlich eine eigene Praxis führt und seine Patienten nur für bestimmte Eingriffe im Krankenhaus behandelt. Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet er allein und nicht das Krankenhaus. Behandelnde im Sinne des Patientenrechtegesetzes können neben akademisch ausgebildeten Ärzten auch Angehörige von Gesundheitsfachberufen sein, deren Ausbildung staatlich geregelt ist, wie etwa Hebammen oder Logopäden. Die Ausbildung von Heilpraktikern ist nicht staatlich geregelt. Dennoch sind sie an die Patientenrechte gebunden, auch mit ihnen schließen Patienten also einen Behandlungsvertrag ab. Der Arzt kann die Behandlung mit Zustimmung des Patienten auch an einen Angestellten oder an seine Urlaubsvertretung abgeben. Vertragspartner bei der AbrechnungAus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Arztes. Privat Versicherte sind sowohl bei der Behandlung als auch bei der Vergütung Vertragspartner des Arztes. Bei Kassenpatienten hingegen kommt es darauf an, ob sie Krankenkassenleistungen oder Privatleistungen in Anspruch nehmen. Bei Kassenleistungen ist der Vertrag zwischen Patient und Arzt auf die Behandlung beschränkt. Die Vergütung hingegen ist vertraglich zwischen Arzt und Krankenkasse geregelt. Vertragspartner bei minderjährigen PatientenKommt ein Minderjähriger mit Mutter oder Vater in die Praxis, kommt der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Eltern zustande. Denn Minderjährige unter sieben Jahren sind rechtlich geschäftsunfähig, ein Behandlungsvertrag kann nur mit den Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Ab dem siebten Lebensjahr besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit: Der Minderjährige kann den Behandlungsvertrag alleine abschließen, allerdings nur mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Verweigern die Eltern eine nachträgliche Zustimmung, kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Damit müssen sie auch die Arztrechnung nicht bezahlen. Verhalten sich die Eltern allerdings so, dass der Arzt stillschweigend von deren Zustimmung ausgehen kann, gilt der Behandlungsvertrag als abgeschlossen. Beispiel Ein Minderjähriger kommt mit seiner Mutter zum Zahnarzt. Im Beisein der Mutter untersucht der Zahnarzt das Gebiss des Kindes, entfernt Karies und setzt ein Provisorium ein. Mit Zustimmung der Mutter macht er anschließend Abdrücke für eine Goldfüllung und beauftragt einen Zahntechniker. Kommt das Kind nun alleine zum Einsetzen des Gold-Inlays, kann der Zahnarzt von der Zustimmung der Mutter ausgehen. Ab dem 15. Lebensjahr haben gesetzlich versicherte Jugendliche nach dem Sozialgesetzbuch I einen eigenen Leistungsanspruch. Das heißt, sie können eigenständig einen Behandlungsvertrag abschließen. Allerdings müssen sie über die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit verfügen, eine solche Entscheidung treffen zu können. Auch Risiken und Tragweite der Behandlung spielen eine Rolle. Allerdings können die Eltern die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen einschränken, sie können ihm also eine Behandlung verbieten. Wer Vertragspartner des Arztes ist, hängt auch vom Familienstand der Eltern ab. Bei verheirateten Eltern greift die sogenannte Schlüsselgewalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1357 Abs. 3 BGB). Demnach sind beide Elternteile Vertragspartner. Leben die Eltern getrennt, in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder sind sie geschieden, wird nur derjenige Vertragspartner, der das Kind zur Behandlung begleitet. Behandlungsvertrag kündigenPrivatpatienten können einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen. Bei gesetzlich Versicherten ist das innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt zerstört ist. Der Arzt kann verlangen, dass Sie ihm den Grund schriftlich mitteilen. Die Behandlung Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Pflicht, den Patienten zu behandeln. Der Arzt schuldet allerdings nicht den Erfolg der Behandlung, also die Heilung. Sie kann aufgrund der Komplexität des menschlichen Organismus und der individuellen Konstitution des einzelnen Patienten grundsätzlich nicht garantiert werden. Die Behandlung muss aber nach den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (Facharztstand) erfolgen, heißt es im Gesetz. Entscheidend ist also nicht der individuelle Kenntnisstand des Arztes, sondern der allgemeine Facharztstand. Der Arzt ist verpflichtet, sich stets über den aktuellen medizinischen Kenntnisstand auf dem Laufenden zu halten. Bei der Wahl der Behandlung muss er etwa neue medizinische Studien oder Therapien zumindest berücksichtigen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Arzt und Patient aber frei vereinbaren, welche Behandlung konkret durchgeführt wird. Es muss also zum Beispiel nicht zwingend die neueste Therapie angewendet werden. Bei gesetzlich versicherten Patienten spielt auch die Kostenfrage eine Rolle. Denn übernommen werden nur Kosten für Behandlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als sinnvoll und notwendig gelten. Wünscht der Patient eine neue Therapie, die außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt, muss er die Kosten selbst tragen - sofern die Behandlung nicht über eine private Zusatzversicherung abgedeckt ist. Reichen die Kenntnisse oder Behandlungsmöglichkeiten des Arztes nicht aus, ist er verpflichtet, Sie an einen Spezialisten zu überweisen. Zum medizinischen Standard gehören auch die Sicherheit von Geräten und die Einhaltung von Hygieneregeln. Nicht ärztliche HeilberufeFür Heilpraktiker und Gesundheitsfachberufe gelten nicht dieselben Anforderungen wie für akademisch ausgebildete Ärzte. Sie müssen bei der Behandlung nicht den aktuellen schulmedizinischen Standards folgen. Schließlich wollen viele Patienten, die einen Heilpraktiker aufsuchen, gerade nicht schulmedizinisch behandelt werden. Heilpraktiker und Angehörige von Gesundheitsfachberufen müssen aber so behandeln, wie es der Patient von einem Vertreter des jeweiligen Berufsstands erwarten kann. Auch sie müssen also über ausreichend Sachkunde verfügen, sie müssen sich mit den Behandlungsmethoden und deren Risiken auskennen. FazitEin Behandlungsvertrag kommt also oft automatisch zustande - ohne dass Sie etwas unterschreiben. Nicht immer ist aber der behandelnde Arzt auch Ihr Vertragspartner. Im Falle eines Behandlungsfehlers müssen Sie Ansprüche wie Schmerzensgeld dann gegebenenfalls etwa gegenüber dem Krankenhaus geltend machen.
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9783593423258 - Franke, Birgit; Utfeld, Anja: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, PDF)
Franke, Birgit; Utfeld, Anja

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (eBook, PDF)

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Immer mehr Patienten fühlen sich dem Gesundheitswesen schutzlos ausgeliefert. Die WISO-Expertinnen zeigen, welche Rechte Sie als Patient haben:• Was ist der Behandlungsvertrag?• Wie viel Information und Aufklärung muss sein?• Sind IGeL-Leistungen Abzocke?• Was tun bei Behandlungsfehlern?• Was muss die Krankenkasse zahlen? Vorwort Eine Krankheit, ein Unfall oder gar eine Pflegebedürftigkeit - all das sind Situationen, in die Sie plötzlich geraten können und die oft Fragen aufwerfen. Was tun, wenn der Arzt einen Fehler macht und Sie lebenslängliche Schäden davontragen? Wer hilft, wenn die Krankenkasse nicht zahlt? Und wie viel darf der Arzt privat abrechnen? Ihre Rechte bei Krankheit sind in unzähligen Gesetzen geregelt. Und immer wieder kommt das Thema Gesundheit auf die politische Tagesordnung. Die Folgen sind dann oft Gesetzesänderungen wie das Patientenrechtegesetz, das Anfang 2013 in Kraft getreten ist. Es brachte einige Neuerungen, so wurden zum Beispiel die Rechte von Patienten bei Behandlungsfehlern gestärkt. Die meisten Patientenrechte galten zwar auch schon zuvor, nur waren sie bisher über unterschiedliche Gesetze verteilt. In zahlreichen Urteilen wurden sie zudem von Gerichten ausdifferenziert. Ein Laie konnte die Flut an Regelungen kaum noch überblicken. Nun sind die Patientenrechte in einem Gesetz gebündelt. Neben dem Patientenrechtegesetz gibt es aber noch zahlreiche weitere Gesetze, die Ihre Rechte bei Krankheit regeln. Dieser WISO-Ratgeber klärt Ihre Rechte bei Krankheit aktuell und umfassend. Wann immer es um Ihre Gesundheit geht, soll er Ihnen eine praktische Hilfe sein. Denn nur ein informierter Patient kann seine Rechte auch wahrnehmen und durchsetzen. Birgit Franke und Anja UtfeldDer Behandlungsvertrag 10Die Behandlung 13Behandlungsvertrag und BehandlungMit dem neuen Patientenrechtegesetz wurde der Behandlungsvertrag ins Bürgerliche Gesetzbuch aufgenommen. Er regelt nicht nur das Verhältnis zwischen Arzt und Patient. Auch bei vielen nicht ärztlichen Behandlungen schließen Sie einen Behandlungsvertrag ab, zum Beispiel beim Heilpraktiker. Der BehandlungsvertragSie machen einen Termin beim Arzt und sitzen in der Sprechstunde. Es folgen Untersuchung, Diagnose und Therapie - in der Regel ohne dass Arzt und Patient ein Dokument unterschreiben. Dennoch kommt automatisch ein Behandlungsvertrag zustande. Nämlich allein dadurch, dass Arzt und Patient einvernehmlich handeln. Davon ist auszugehen, wenn Sie sich mit Ihrem Arzt auf eine Behandlung einigen und sich anschließend auch entsprechend behandeln lassen. Bei stationärer Behandlung im Krankenhaus wird in der Regel ein schriftlicher Krankenhausvertrag abgeschlossen, der auch die medizinische Behandlung regelt. NotfälleIn Notfällen oder wenn ein Arzt einen bewusstlosen Patienten behandelt, kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Der Arzt behandelt den Patienten in solchen Fällen ohne Einwilligung. Rechtlich handelt es sich um eine Geschäftsführung ohne Auftrag. Der Arzt kann davon ausgehen, dass die Behandlung im Interesse des Patienten liegt und dessen Willen entspricht. Die Folgen sind daher dieselben wie bei einem Behandlungsvertrag: Der Arzt hat auch ohne vertragliche Bindung einen Honoraranspruch und der Patient kann bei einer Fehlbehandlung Ansprüche wie Schadenersatz geltend machen. Darf der Arzt die Behandlung ablehnen? Grundsätzlich gilt die Vertragsfreiheit auch beim Behandlungsvertrag. Allerdings dürfen Ärzte die Behandlung in Notfällen nicht ablehnen. Vertragsärzte sind zudem verpflichtet, die Behandlung von Versicherten der gesetzlichen Krankenversicherung zu übernehmen. Sie dürfen dies nur in begründeten Ausnahmefällen ablehnen. BeispieleDer Arzt hat bereits so viele Patienten zu betreuen, dass er eine qualitätsgerechte Behandlung bei Aufnahme weiterer Patienten nicht mehr gewährleisten kann. Das Vertrauensverhältnis zwischen Arzt und Patient ist nachhaltig gestört, etwa weil der Patient die erforderliche Mitarbeit bei der Behandlung (zum Beispiel die Einnahme von Medikamenten) verweigert. Die Behandlung überschreitet das Fachgebiet des Arztes. Er muss den Patienten daher an einen entsprechenden Facharzt überweisen. Der Patient verlangt eine Behandlung, die medizinisch nicht begründet oder unwirtschaftlich ist. Vertragspartner bei der BehandlungWichtig etwa für den Fall eines Behandlungsfehlers ist die Frage nach dem Vertragspartner, an den der Patient Forderungen wie Schmerzensgeld richten kann. In der Praxis kommt der Vertrag zwischen Arzt und Patient zustande. Bei einer Krankenhausbehandlung ist nicht immer der behandelnde Arzt Vertragspartner. Hier werden drei Varianten unterschieden: In der Regel wird ein totaler Krankenhausvertrag abgeschlossen. Er umfasst die Unterbringung, die Verpflegung, die pflegerische Betreuung und die ärztliche Versorgung. Vertragspartner sind in diesem Fall der Patient und das Krankenhaus. Das Krankenhaus haftet als Arbeitgeber für Fehler seiner Ärzte. Beim totalen Krankenhausvertrag mit Arztzusatzvertrag vereinbart der Patient über die regulären Leistungen des Krankenhauses hinaus zusätzliche Wahlleistungen mit einem Arzt (zum Beispiel Chefarztbehandlung). Seine Vertragspartner sind das Krankenhaus und zudem der einzelne Arzt, beide haften bei einem Behandlungsfehler. Die dritte Variante ist der gespaltene Arzt-Krankenhaus-Vertrag. Hier schließt der Patient mit dem Krankhaus einen Vertrag über Unterbringung, Verpflegung und pflegerische Betreuung. Die ärztliche Behandlung aber übernimmt ein Belegarzt, der eigentlich eine eigene Praxis führt und seine Patienten nur für bestimmte Eingriffe im Krankenhaus behandelt. Im Falle eines Behandlungsfehlers haftet er allein und nicht das Krankenhaus. Behandelnde im Sinne des Patientenrechtegesetzes können neben akademisch ausgebildeten Ärzten auch Angehörige von Gesundheitsfachberufen sein, deren Ausbildung staatlich geregelt ist, wie etwa Hebammen oder Logopäden. Die Ausbildung von Heilpraktikern ist nicht staatlich geregelt. Dennoch sind sie an die Patientenrechte gebunden, auch mit ihnen schließen Patienten also einen Behandlungsvertrag ab. Der Arzt kann die Behandlung mit Zustimmung des Patienten auch an einen Angestellten oder an seine Urlaubsvertretung abgeben. Vertragspartner bei der AbrechnungAus dem Behandlungsvertrag ergibt sich ein Vergütungsanspruch des Arztes. Privat Versicherte sind sowohl bei der Behandlung als auch bei der Vergütung Vertragspartner des Arztes. Bei Kassenpatienten hingegen kommt es darauf an, ob sie Krankenkassenleistungen oder Privatleistungen in Anspruch nehmen. Bei Kassenleistungen ist der Vertrag zwischen Patient und Arzt auf die Behandlung beschränkt. Die Vergütung hingegen ist vertraglich zwischen Arzt und Krankenkasse geregelt. Vertragspartner bei minderjährigen PatientenKommt ein Minderjähriger mit Mutter oder Vater in die Praxis, kommt der Behandlungsvertrag zwischen Arzt und Eltern zustande. Denn Minderjährige unter sieben Jahren sind rechtlich geschäftsunfähig, ein Behandlungsvertrag kann nur mit den Erziehungsberechtigten abgeschlossen werden. Ab dem siebten Lebensjahr besteht beschränkte Geschäftsfähigkeit: Der Minderjährige kann den Behandlungsvertrag alleine abschließen, allerdings nur mit (vorheriger oder nachträglicher) Zustimmung der Erziehungsberechtigten. Verweigern die Eltern eine nachträgliche Zustimmung, kommt kein Behandlungsvertrag zustande. Damit müssen sie auch die Arztrechnung nicht bezahlen. Verhalten sich die Eltern allerdings so, dass der Arzt stillschweigend von deren Zustimmung ausgehen kann, gilt der Behandlungsvertrag als abgeschlossen. Beispiel Ein Minderjähriger kommt mit seiner Mutter zum Zahnarzt. Im Beisein der Mutter untersucht der Zahnarzt das Gebiss des Kindes, entfernt Karies und setzt ein Provisorium ein. Mit Zustimmung der Mutter macht er anschließend Abdrücke für eine Goldfüllung und beauftragt einen Zahntechniker. Kommt das Kind nun alleine zum Einsetzen des Gold-Inlays, kann der Zahnarzt von der Zustimmung der Mutter ausgehen. Ab dem 15. Lebensjahr haben gesetzlich versicherte Jugendliche nach dem Sozialgesetzbuch I einen eigenen Leistungsanspruch. Das heißt, sie können eigenständig einen Behandlungsvertrag abschließen. Allerdings müssen sie über die geistige Reife und Einsichtsfähigkeit verfügen, eine solche Entscheidung treffen zu können. Auch Risiken und Tragweite der Behandlung spielen eine Rolle. Allerdings können die Eltern die Handlungsfähigkeit des Minderjährigen einschränken, sie können ihm also eine Behandlung verbieten. Wer Vertragspartner des Arztes ist, hängt auch vom Familienstand der Eltern ab. Bei verheirateten Eltern greift die sogenannte Schlüsselgewalt nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch (§ 1357 Abs. 3 BGB). Demnach sind beide Elternteile Vertragspartner. Leben die Eltern getrennt, in einer nicht ehelichen Lebensgemeinschaft oder sind sie geschieden, wird nur derjenige Vertragspartner, der das Kind zur Behandlung begleitet. Behandlungsvertrag kündigenPrivatpatienten können einen Behandlungsvertrag jederzeit auch ohne wichtigen Grund kündigen. Bei gesetzlich Versicherten ist das innerhalb eines Kalendervierteljahres nur bei Vorliegen eines wichtigen Grundes möglich, etwa wenn das Vertrauensverhältnis zum Arzt zerstört ist. Der Arzt kann verlangen, dass Sie ihm den Grund schriftlich mitteilen. Die Behandlung Aus dem Behandlungsvertrag ergibt sich die Pflicht, den Patienten zu behandeln. Der Arzt schuldet allerdings nicht den Erfolg der Behandlung, also die Heilung. Sie kann aufgrund der Komplexität des menschlichen Organismus und der individuellen Konstitution des einzelnen Patienten grundsätzlich nicht garantiert werden. Die Behandlung muss aber nach den bestehenden, allgemein anerkannten fachlichen Standards (Facharztstand) erfolgen, heißt es im Gesetz. Entscheidend ist also nicht der individuelle Kenntnisstand des Arztes, sondern der allgemeine Facharztstand. Der Arzt ist verpflichtet, sich stets über den aktuellen medizinischen Kenntnisstand auf dem Laufenden zu halten. Bei der Wahl der Behandlung muss er etwa neue medizinische Studien oder Therapien zumindest berücksichtigen. Im Rahmen der Vertragsfreiheit können Arzt und Patient aber frei vereinbaren, welche Behandlung konkret durchgeführt wird. Es muss also zum Beispiel nicht zwingend die neueste Therapie angewendet werden. Bei gesetzlich versicherten Patienten spielt auch die Kostenfrage eine Rolle. Denn übernommen werden nur Kosten für Behandlungen, die im Rahmen der gesetzlichen Krankenversicherung als sinnvoll und notwendig gelten. Wünscht der Patient eine neue Therapie, die außerhalb des gesetzlichen Leistungskatalogs liegt, muss er die Kosten selbst tragen - sofern die Behandlung nicht über eine private Zusatzversicherung abgedeckt ist. Reichen die Kenntnisse oder Behandlungsmöglichkeiten des Arztes nicht aus, ist er verpflichtet, Sie an einen Spezialisten zu überweisen. Zum medizinischen Standard gehören auch die Sicherheit von Geräten und die Einhaltung von Hygieneregeln. Nicht ärztliche HeilberufeFür Heilpraktiker und Gesundheitsfachberufe gelten nicht dieselben Anforderungen wie für akademisch ausgebildete Ärzte. Sie müssen bei der Behandlung nicht den aktuellen schulmedizinischen Standards folgen. Schließlich wollen viele Patienten, die einen Heilpraktiker aufsuchen, gerade nicht schulmedizinisch behandelt werden. Heilpraktiker und Angehörige von Gesundheitsfachberufen müssen aber so behandeln, wie es der Patient von einem Vertreter des jeweiligen Berufsstands erwarten kann. Auch sie müssen also über ausreichend Sachkunde verfügen, sie müssen sich mit den Behandlungsmethoden und deren Risiken auskennen. FazitEin Behandlungsvertrag kommt also oft automatisch zustande - ohne dass Sie etwas unterschreiben. Nicht immer ist aber der behandelnde Arzt auch Ihr Vertragspartner. Im Falle eines Behandlungsfehlers müssen Sie Ansprüche wie Schmerzensgeld dann gegebenenfalls etwa gegenüber dem Krankenhaus geltend machen.
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9783593396804 - Franke: WISO: Gut behandelt - Ihre Recht
Symbolbild
Franke

WISO: Gut behandelt - Ihre Recht (2014)

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9783593423487 - Anja Utfeld, Birgit Franke, Martin Leutke, Michael Opoczynski: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient
Anja Utfeld, Birgit Franke, Martin Leutke, Michael Opoczynski

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (2014)

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Immer mehr Patienten fühlen sich dem Gesundheitswesen schutzlos ausgeliefert. Die WISO-Expertinnen zeigen, welche Rechte Sie als Patient haben: Was ist der Behandlungsvertrag? Wie viel Information und Aufklärung muss sein? Sind IGeL-Leistungen Abzocke? Was tun bei Behandlungsfehlern? Was muss die Krankenkasse zahlen?
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9783593396804 - Franke: WISO: Gut behandelt - Ihre Recht
Franke

WISO: Gut behandelt - Ihre Recht (2014)

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9783593396804 - Birgit Franke, Anja Utfeld, Herausgeber: Michael Opoczynski, Herausgeber: Martin Leutke: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient
Birgit Franke, Anja Utfeld, Herausgeber: Michael Opoczynski, Herausgeber: Martin Leutke

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (2014)

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ISBN: 9783593396804 bzw. 3593396807, in Deutsch, 208 Seiten, Campus Verlag, Taschenbuch, gebraucht, Erstausgabe.

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9783593396804 - Opoczynski, Michael, Martin Leutke und Birgit Franke: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient
Opoczynski, Michael, Martin Leutke und Birgit Franke

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (2013)

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Mosakowski & Stiasny GbR, [3737242].
208 Seiten 22,8 x 15,2 x 1,4 cm, Taschenbuch.
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9783593396804 - Birgit Franke; Anja Utfeld; Michael Opoczynski; Martin Leutke: WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient
Birgit Franke; Anja Utfeld; Michael Opoczynski; Martin Leutke

WISO: Gut behandelt - Ihre Rechte als Patient (2014)

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