Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918 Reihe: Studien zur österreichisch-ungarischen Monarchie, Band: 26
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9783700122111 - Hannelore Burger: Sprachenrecht und Sprachengerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918
Hannelore Burger

Sprachenrecht und Sprachengerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918 (2015)

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Neuware - Die Existenz mehrerer Sprachen in einem Staatsverband berührt die Sphäre von Recht und Gerechtigkeit. Sich an den anderen in einer Sprache zu wenden, die dieser versteht, scheint Bedingung der Möglichkeit jeder Gerechtigkeit. Als ungerecht wird empfunden, über jemanden zu urteilen, ihn zu verurteilen in einer Sprache, die er nicht versteht. Unter Gerechtigkeit verstehen wir heute jedoch primär soziale Gerechtigkeit. Sprache scheint - folgt man führenden Rechtstheoretikern - gar nicht unter den Begriff der Gerechtigkeit zu fallen. Sie ist Gegenstand von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen - sie ist Objekt des Rechts. Doch sofern das Gesetz selbst sprachlich ist, sofern es durch die Sprache spricht, ist Sprache vor dem Gesetz. Das Grundrecht auf Wahrung und Pflege von Nationalität und Sprache, wie es in Österreich durch Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 gewährt wurde, gehörte zu den 'allgemeinen Rechten des Staatsbürgers'. Es bedeutete allererst Schutz und Erweiterung der Rechtssphäre des einzelnen, im weiteren Sinne auch Schutz von kollektiven Personen (Gemeinden), nicht jedoch Schutz einer Sprache, eines Volksstammes, einer Ethnie. Zwar hatten die Schöpfer dieses Verfassungsartikels die 'Volksstämme des Staates' als Träger dieses Grundrechtes bestimmt, doch kam diesen - nach allgemeiner Auffassung - keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Das Recht auf den Gebrauch der je eigenen Sprache, der Muttersprache, wurde als ein persönliches aufgefaßt es bestand in der Betätigung eines Vermögens. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Implikationen dieses Grundrechts sowie jene des in Absatz 2 des gleichen Artikels ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen auf das österreichische Unterrichtswesen. Ausgehend von gegenwärtigen Problematiken und Fragestellungen werden in dieser Arbeit Konflikte, Lösungsversuche und Modelle beschrieben, wie sie sich im Kontext widerstreitender Ideologien und Politiken im Bereich des österreichischen Unterrichtswesens während der Verfassungszeit (1867-1918) herausgebildet haben. Buch.
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Neuware - Die Existenz mehrerer Sprachen in einem Staatsverband berührt die Sphäre von Recht und Gerechtigkeit. Sich an den anderen in einer Sprache zu wenden, die dieser versteht, scheint Bedingung der Möglichkeit jeder Gerechtigkeit. Als ungerecht wird empfunden, über jemanden zu urteilen, ihn zu verurteilen in einer Sprache, die er nicht versteht. Unter Gerechtigkeit verstehen wir heute jedoch primär soziale Gerechtigkeit. Sprache scheint - folgt man führenden Rechtstheoretikern - gar nicht unter den Begriff der Gerechtigkeit zu fallen. Sie ist Gegenstand von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen - sie ist Objekt des Rechts. Doch sofern das Gesetz selbst sprachlich ist, sofern es durch die Sprache spricht, ist Sprache vor dem Gesetz. Das Grundrecht auf Wahrung und Pflege von Nationalität und Sprache, wie es in Österreich durch Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 gewährt wurde, gehörte zu den 'allgemeinen Rechten des Staatsbürgers'. Es bedeutete allererst Schutz und Erweiterung der Rechtssphäre des einzelnen, im weiteren Sinne auch Schutz von kollektiven Personen (Gemeinden), nicht jedoch Schutz einer Sprache, eines Volksstammes, einer Ethnie. Zwar hatten die Schöpfer dieses Verfassungsartikels die 'Volksstämme des Staates' als Träger dieses Grundrechtes bestimmt, doch kam diesen - nach allgemeiner Auffassung - keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Das Recht auf den Gebrauch der je eigenen Sprache, der Muttersprache, wurde als ein persönliches aufgefaßt es bestand in der Betätigung eines Vermögens. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Implikationen dieses Grundrechts sowie jene des in Absatz 2 des gleichen Artikels ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen auf das österreichische Unterrichtswesen. Ausgehend von gegenwärtigen Problematiken und Fragestellungen werden in dieser Arbeit Konflikte, Lösungsversuche und Modelle beschrieben, wie sie sich im Kontext widerstreitender Ideologien und Politiken im Bereich des österreichischen Unterrichtswesens während der Verfassungszeit (1867-1918) herausgebildet haben. Buch.
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Neuware - Die Existenz mehrerer Sprachen in einem Staatsverband berührt die Sphäre von Recht und Gerechtigkeit. Sich an den anderen in einer Sprache zu wenden, die dieser versteht, scheint Bedingung der Möglichkeit jeder Gerechtigkeit. Als ungerecht wird empfunden, über jemanden zu urteilen, ihn zu verurteilen in einer Sprache, die er nicht versteht. Unter Gerechtigkeit verstehen wir heute jedoch primär soziale Gerechtigkeit. Sprache scheint - folgt man führenden Rechtstheoretikern - gar nicht unter den Begriff der Gerechtigkeit zu fallen. Sie ist Gegenstand von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen - sie ist Objekt des Rechts. Doch sofern das Gesetz selbst sprachlich ist, sofern es durch die Sprache spricht, ist Sprache vor dem Gesetz. Das Grundrecht auf Wahrung und Pflege von Nationalität und Sprache, wie es in Österreich durch Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 gewährt wurde, gehörte zu den 'allgemeinen Rechten des Staatsbürgers'. Es bedeutete allererst Schutz und Erweiterung der Rechtssphäre des einzelnen, im weiteren Sinne auch Schutz von kollektiven Personen (Gemeinden), nicht jedoch Schutz einer Sprache, eines Volksstammes, einer Ethnie. Zwar hatten die Schöpfer dieses Verfassungsartikels die 'Volksstämme des Staates' als Träger dieses Grundrechtes bestimmt, doch kam diesen - nach allgemeiner Auffassung - keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Das Recht auf den Gebrauch der je eigenen Sprache, der Muttersprache, wurde als ein persönliches aufgefaßt es bestand in der Betätigung eines Vermögens. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Implikationen dieses Grundrechts sowie jene des in Absatz 2 des gleichen Artikels ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen auf das österreichische Unterrichtswesen. Ausgehend von gegenwärtigen Problematiken und Fragestellungen werden in dieser Arbeit Konflikte, Lösungsversuche und Modelle beschrieben, wie sie sich im Kontext widerstreitender Ideologien und Politiken im Bereich des österreichischen Unterrichtswesens während der Verfassungszeit (1867-1918) herausgebildet haben. Buch.
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BURGER Hannelore Sprachenrecht und Sprachgerechtigkeit im österreichischen Unterrichtswesen 1867-1918 Reihe: Studien zur Geschichte der österreichisch-ungarischen Monarchie, Band: 26 Verlag: VÖAW Erscheinungsjahr: 1995 ISBN13: 978-3-7001-2211-1 ISBN10: 3-7001-2211-X Format: 284 S., 9 Tabellen, 24 x 17 cm, broschiert ? 36,48 Die Existenz mehrerer Sprachen in einem Staatsverband berührt die Sphäre von Recht und Gerechtigkeit. Sich an den anderen in einer Sprache zu wenden, die dieser versteht, scheint Bedingung der Möglichkeit jeder Gerechtigkeit. Als ungerecht wird empfunden, über jemanden zu urteilen, ihn zu verurteilen in einer Sprache, die er nicht versteht. Unter Gerechtigkeit verstehen wir heute jedoch primär soziale Gerechtigkeit. Sprache scheint - folgt man führenden Rechtstheoretikern - gar nicht unter den Begriff der Gerechtigkeit zu fallen. Sie ist Gegenstand von Gesetzen, Verordnungen, Erlässen - sie ist Objekt des Rechts. Doch sofern das Gesetz selbst sprachlich ist, sofern es durch die Sprache spricht, ist Sprache vor dem Gesetz. Das Grundrecht auf Wahrung und Pflege von Nationalität und Sprache, wie es in Österreich durch Artikel 19 des Staatsgrundgesetzes vom 21. Dezember 1867 gewährt wurde, gehörte zu den "allgemeinen Rechten des Staatsbürgers". Es bedeutete allererst Schutz und Erweiterung der Rechtssphäre des einzelnen, im weiteren Sinne auch Schutz von kollektiven Personen (Gemeinden), nicht jedoch Schutz einer Sprache, eines Volksstammes, einer Ethnie. Zwar hatten die Schöpfer dieses Verfassungsartikels die "Volksstämme des Staates" als Träger dieses Grundrechtes bestimmt, doch kam diesen - nach allgemeiner Auffassung - keine eigene Rechtspersönlichkeit zu. Das Recht auf den Gebrauch der je eigenen Sprache, der Muttersprache, wurde als ein persönliches aufgefaßt; es bestand in der Betätigung eines Vermögens. Gegenstand der vorliegenden Untersuchung sind die Implikationen dieses Grundrechts sowie jene des in Absatz 2 des gleichen Artikels ausgesprochenen Grundsatzes der Gleichberechtigung aller landesüblichen Sprachen auf das österreichische Unterrichtswesen. Ausgehend von gegenwärtigen Problematiken und Fragestellungen werden in dieser Arbeit Konflikte, Lösungsversuche und Modelle beschrieben, wie sie sich im Kontext widerstreitender Ideologien und Politiken im Bereich des österreichischen Unterrichtswesens während der Verfassungszeit (1867-1918) herausgebildet haben.
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