Staatsunternehmen im Völkerrecht im internationalen Privatrecht. Referate u. Thesen mit Diskussion ; with English summaries of the reports ; [in München vom 23. - 26. März 1983] = (State enterprises in public and private international law)., Deutsc
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Fischer, Peter und Bernd von Hoffmann

Staatsunternehmen im Völkerrecht im internationalen Privatrecht. Referate u. Thesen mit Diskussion ; with English summaries of the reports ; [in München vom 23. - 26. März 1983] = (State enterprises in public and private international law)., Deutsc (1984)

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116 S. Gutes Ex. - Als "Staatsunternehmen" werden hier als solche Wirtschaftskörper verstanden, die zur Gänze oder im überwiegenden Maße im Eigentum eines Staates oder einer ihm eingegliederten Gebietskörperschaft stehen oder doch von diesen kontrolliert werden. Staatsunternehmen können, aber müssen nicht notwendigerweise mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden. Ihre Rechtsformen variieren nicht nur von Staat zu Staat, sondern können auch innerhalb eines einzigen staatlichen Rechtssystems verschiedene Ausgestaltungen erfahren. Diese Regelung bleibt dem jeweiligen Staat aufgrund seiner Souveränität überlassen und ist daher so wie etwa das Staatsbürgerschaftsrecht grundsätzlich keine Frage des Völkerrechts. Da es keinen einheitlichen Typus von Staatsunternehmen gibt, muß die begriffliche Erfassung dieses Phänomens auf hoher Abstraktionsebene erfolgen. Ihr habe ich dabei jene Kriterien zugrundegelegt, die auch im Zusammenhang mit der Begriffsbildung des trans(multi)nationalen Unternehmens nicht nur die damit befaßten internationalen Organisationen (UNO, OECD, etc.) sondern auch diese Gesellschaft auf der Freiburger Tagung 1977 als adäquat empfunden haben, nämlich das Kriterium des Eigentums und der Kontrolle. Ist der Staat nicht zu 100% Eigentümer, so wird in der Regel von "Gemischten (mixed) Unternehmen" gesprochen. "Kontrolle" heißt dabei nicht im herkömmlichen Sinn nur Überwachung, sondern die Möglichkeit der Einflußnahme auf Unternehmensentscheidungen. Eigentum und Kontrolle sind in der Regel interdependent. Es ist aber nicht auszuschließen, daß etwa durch ein Sondergesetz eine zu 100% im Eigentum von Privatpersonen stehende Gesellschaft aus Gründen der Staatsräson mit hoheitlichen Funktionen betraut und den Weisungen einer staatlichen Behörde unterstellt wird, wie es bei der bereits erwähnten British East India Company in der Tat ja der Fall war. Da die Wahl der Rechtsform, wie oben bereits erwähnt, eine innerstaatliche Angelegenheit darstellt, können daher gesellschaftsrechtliche Organisationsformen entwickelt werden, in denen Eigentum und Kontrolle im genannten Sinne auseinanderlaufen. Ebenso wie die Rechtsform, ist auch die Terminologie betreffend Staatsunternehmen uneinheitlich. Im Deutschen werden die Ausdrücke "Staatsbetriebe", "Verstaatlichte Industrie", "Öffentliche Unternehmen", "Öffentliche Anstalten" bzw. "Körperschaften des öffentlichen Rechts" etc. verwendet. Die internationale Rechtssprache gebraucht hierfür die Termini "agency of a State" (organisme dependant d'un Etat, organismo püblico de un Estado), wie in der Weltbankkonvention 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten . umschrieben. (S. 13/14) ISBN 3811497839 Sprache: de Gewicht in Gramm: 550 Fadengehefteter Originalpappband.
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Fischer, Peter und Bernd von Hoffmann

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116 S. Fadengehefteter Originalpappband. Gutes Ex. - Als "Staatsunternehmen" werden hier als solche Wirtschaftskörper verstanden, die zur Gänze oder im überwiegenden Maße im Eigentum eines Staates oder einer ihm eingegliederten Gebietskörperschaft stehen oder doch von diesen kontrolliert werden. Staatsunternehmen können, aber müssen nicht notwendigerweise mit einer eigenen Rechtspersönlichkeit ausgestattet werden. Ihre Rechtsformen variieren nicht nur von Staat zu Staat, sondern können auch innerhalb eines einzigen staatlichen Rechtssystems verschiedene Ausgestaltungen erfahren. Diese Regelung bleibt dem jeweiligen Staat aufgrund seiner Souveränität überlassen und ist daher so wie etwa das Staatsbürgerschaftsrecht grundsätzlich keine Frage des Völkerrechts. Da es keinen einheitlichen Typus von Staatsunternehmen gibt, muß die begriffliche Erfassung dieses Phänomens auf hoher Abstraktionsebene erfolgen. Ihr habe ich dabei jene Kriterien zugrundegelegt, die auch im Zusammenhang mit der Begriffsbildung des trans(multi)nationalen Unternehmens nicht nur die damit befaßten internationalen Organisationen (UNO, OECD, etc.) sondern auch diese Gesellschaft auf der Freiburger Tagung 1977 als adäquat empfunden haben, nämlich das Kriterium des Eigentums und der Kontrolle. Ist der Staat nicht zu 100% Eigentümer, so wird in der Regel von "Gemischten (mixed) Unternehmen" gesprochen. "Kontrolle" heißt dabei nicht im herkömmlichen Sinn nur Überwachung, sondern die Möglichkeit der Einflußnahme auf Unternehmensentscheidungen. Eigentum und Kontrolle sind in der Regel interdependent. Es ist aber nicht auszuschließen, daß etwa durch ein Sondergesetz eine zu 100% im Eigentum von Privatpersonen stehende Gesellschaft aus Gründen der Staatsräson mit hoheitlichen Funktionen betraut und den Weisungen einer staatlichen Behörde unterstellt wird, wie es bei der bereits erwähnten British East India Company in der Tat ja der Fall war. Da die Wahl der Rechtsform, wie oben bereits erwähnt, eine innerstaatliche Angelegenheit darstellt, können daher gesellschaftsrechtliche Organisationsformen entwickelt werden, in denen Eigentum und Kontrolle im genannten Sinne auseinanderlaufen. Ebenso wie die Rechtsform, ist auch die Terminologie betreffend Staatsunternehmen uneinheitlich. Im Deutschen werden die Ausdrücke "Staatsbetriebe", "Verstaatlichte Industrie", "Öffentliche Unternehmen", "Öffentliche Anstalten" bzw. "Körperschaften des öffentlichen Rechts" etc. verwendet. Die internationale Rechtssprache gebraucht hierfür die Termini "agency of a State" (organisme dependant d'un Etat, organismo püblico de un Estado), wie in der Weltbankkonvention 1965 zur Beilegung von Investitionsstreitigkeiten zwischen Staaten und Angehörigen anderer Staaten ... umschrieben. (S. 13/14) ISBN 3811497839 Versand D: 3,00 EUR Völkerrecht, Privatrecht, Staatsunternehmen, Unternehmen.
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Peter Fischer, Bernd von Hoffmann

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