Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007

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Inhaltsangabe:Einleitung:Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip.Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges.Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen.
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9783836619424 - Christina Richter: Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH - Sowie Einführung der haftungsbesc
Christina Richter

Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH - Sowie Einführung der haftungsbesc

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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Maße bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], 16.09.2008, PDF.
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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Masse bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], PDF, 16.09.2008.
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