Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007
DE NW
ISBN: 9783836619424 bzw. 3836619423, in Deutsch, diplom.de, neu.
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Inhaltsangabe:Einleitung:Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip.Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges.Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen.
Inhaltsangabe:Einleitung:Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip.Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges.Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen.
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH - Sowie Einführung der haftungsbesc
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Inhaltsangabe:Einleitung:System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[]System.String[].
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007 (2008)
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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Maße bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], 16.09.2008, PDF.
Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Maße bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], 16.09.2008, PDF.
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007 (2008)
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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Masse bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], PDF, 16.09.2008.
Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den ... Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen ( 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Masse bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden [], PDF, 16.09.2008.
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH - Sowie Einführung der haftungsbesc
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Inhaltsangabe:Einleitung: Die Gesellschaft mit beschränkter Haftung (GmbH) ist eine mit Rechtspersönlichkeit ausgestattete Gesellschaft, an der sich die Gesellschafter mit Stammeinlagen am Stammkapital beteiligen. Die Haftung der Gesellschafter ist auf die Stammeinlagen beschränkt. Für die Verbindlichkeiten der Gesellschaft haftet den Gläubigern gegenüber nur das Gesellschaftsvermögen (§ 13 Abs. 2 GmbHG). Eine persönliche unbeschränkte Haftung der Gesellschafter einer GmbH für die Gesellschaftsverbindlichkeiten ist grundsätzlich ausgeschlossen. Der Fachterminus für die Haftungstrennung lautet Trennungsprinzip. Um das Privileg der Haftungsbeschränkung der Gesellschafter zu rechtfertigen, hat eine ausreichende Sicherstellung des Schutzes der Gläubiger, vor dem Ausfall ihrer Forderungen, zu erfolgen. Der Gläubigerschutz bildet daher einen grundlegenden Bestandteil des vom Gesetzgeber zu regelnden Normengefüges. Der Gewährleistung des Gläubigerschutzes begegnet das Gesetz vor allem durch die zahlreichen Kapitalaufbringungs- und Kapitalerhaltungsvorschriften. Diese gesetzlichen Regelungen sind besonders in den §§ 5, 7 bis 9c, 19 bis 28 sowie auch 30 bis 32b GmbHG zu finden. Die von der Rechtsprechung entwickelten Rechtsinstitute der Unterkapitalisierungshaftung und der Existenzvernichtungshaftung signalisieren jedoch, dass kein hinreichender Gläubigerschutz besteht. In beiden Fällen kann die GmbH ihre Gesellschaftsverbindlichkeiten mit ihrem Gesellschaftsvermögen nicht mehr in ausreichendem Maße bewerkstelligen. Es wird wissenschaftlich untersucht, ob für die Unterkapitalisierung und die existenzvernichtenden Eingriffe vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes und der geplanten Absenkung des Mindeststammkapitals bei der GmbH sowie der Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG eine Haftungsregelung besteht, die für einen adäquaten Schutz der Gläubiger zur Wahrung der Gläubigerinteressen sorgt. Daneben wird überprüft, ob das Erfordernis einer entsprechenden Haftungsregelung überhaupt gegeben ist. Inhaltsverzeichnis:Inhaltsverzeichnis: INHALTSVERZEICHNISII AbkürzungsverzeichnisIV 1.Einleitung1 2.Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff2 2.1Definitionen2 2.1.1Unterkapitalisierung2 2.1.2Existenzvernichtender Eingriff3 2.2Verhältnis zwischen Unterkapitalisierung und existenzvernichtendem Eingriff4 2.3Haftung des betreffenden Gesellschafters5 2.3.1Unterkapitalisierungshaftung5 2.3.2Existenzvernichtungshaftung6 2.4Unterkapitalisierungshaftung vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des BGH10 2.5Haftungsregelung des § 276 Abs. 3 BGB13 2.6Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz15 2.7Zwischenergebnis21 3.Gesetz zur Modernisierung des GmbH-Rechts und zur Bekämpfung von Missbräuchen (MoMiG)23 3.1Schwerpunkte der GmbH-Reform24 3.2Änderungen des Gesetzes im Detail27 3.2.1Absenkung des Mindeststammkapitals der GmbH27 3.2.2haftungsbeschränkte Unternehmergesellschaft28 3.3Unterkapitalisierung vor dem Hintergrund der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH sowie Einführung der haftungsbeschränkten Unternehmergesellschaft (UG) nach dem MoMiG30 3.3.1Erfordernis der Unterkapitalisierungshaftung entgegen der Ansicht des MoMiG30 3.3.2Erfordernis der Unterkapitalisierungshaftung wegen Verlagerung der unternehmerischen Risiken34 3.3.3Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund von Publizitätspflichten35 3.3.4Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund anderer gläubigerschützenden Vorschriften nach dem MoMiG37 3.3.5Ablehnung der Unterkapitalisierungshaftung aufgrund insolvenzrechtlicher Haftungsregelungen38 3.4Zwischenergebnis43 4.Annäherung der Unterkapitalisierungshaftung und Existenzvernichtungshaftung an die aktuelle Rechtsprechung und geplanten Gesetzesänderungen44 5.Zusammenfassung49 Literaturverzeichnis52 Eidesstattliche Versicherung55 Textprobe:Textprobe: Kapitel 2.6, Schadensersatzpflicht nach § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem Schutzgesetz: Tatsache ist, dass der Senat des Bundesgerichtshofs in seinem neuen Rechtsprechungsmodell die Haftung für existenzvernichtende Eingriffe allein in § 826 BGB als besondere Fallgruppe der sittenwidrigen vorsätzlichen Schädigung einordnet. In Anlehnung an die neue Existenzvernichtungshaftung könnten Vermögensdelikte auch durch das Institut des bedingten Vorsatzes über § 823 Abs. 2 BGB i. V. m. einem.
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Unterkapitalisierung und existenzvernichtender Eingriff vor dem Hintergrund der aktuellen Trihotelentscheidung des Bundesgerichtshofes (BGH, NZG 2007, 667) und der geplanten Absenkung des Stammkapitals bei der GmbH (2007)
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