Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realvertrage im romischen Recht Author
4 Angebote vergleichen
Bester Preis: € 58,22 (vom 22.10.2020)1
Obligatio re contracta
DE NW
ISBN: 9783161544941 bzw. 3161544943, in Deutsch, Mohr Siebeck, neu.
Lieferung aus: Österreich, zzgl. Versandkosten, Erscheint demnächst (Neuerscheinung).
Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht, Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , nämlich das mutuum , da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine bloße Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen maßgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht, Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , nämlich das mutuum , da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine bloße Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen maßgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
2
Obligatio re contracta
DE NW
ISBN: 9783161544941 bzw. 3161544943, in Deutsch, Mohr Siebeck, neu.
Lieferung aus: Schweiz, zzgl. Versandkosten, Neuerscheinung.
Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht, Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , nämlich das mutuum , da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht, Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realverträge im römischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die römische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , nämlich das mutuum , da für die römischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsübertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafür, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen römischen Recht zu finden ist. Die römische Kategorie der Realverträge, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
3
Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realvertrage im romischen Recht Adolfo Wegmann Stockebrand Author
~DE PB NW
ISBN: 9783161544941 bzw. 3161544943, vermutlich in Deutsch, Mohr Siebeck, Taschenbuch, neu.
Lieferung aus: Vereinigte Staaten von Amerika, Lagernd, zzgl. Versandkosten.
Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realvertrage im romischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die romische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , namlich das mutuum , da fur die romischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsubertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafur, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen romischen Recht zu finden ist. Die romische Kategorie der Realvertrage, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
Gegenstand dieser Untersuchung ist die Kategorie der Realvertrage im romischen Recht, deren Elemente nach herrschender Meinung das Darlehen (mutuum), die Leihe (commodatum), die Verwahrung (depositum) und das Faustpfand ( pignus ) sind. Sie wurzelt in der mittelalterlichen Rechtswissenschaft (sog. contractus re). Die romische Jurisprudenz kannte jedoch nur einen Entstehungsgrund einer obligatio re contracta , namlich das mutuum , da fur die romischen Juristen das re contrahere durch eine Eigentumsubertragung an einer Sache (datio rei) charakterisiert war, nicht durch eine blosse Sachhingabe. Unsere Quellen sprechen massgeblich dafur, dass die intellektuelle Heimat der Realvertraglichkeitvon commodatum, depositum und pignus nicht im klassischen romischen Recht zu finden ist. Die romische Kategorie der Realvertrage, so wie wir sie uns vorstellen, stellt ein falsches retrospektives Konstrukt dar.
4
Obligatio re contracta: Ein Beitrag zur sogenannten Kategorie der Realverträge im römischen Recht (Ius Romanum) (2016)
DE PB NW FE
ISBN: 9783161544941 bzw. 3161544943, in Deutsch, 340 Seiten, Mohr Siebeck, Taschenbuch, neu, Erstausgabe.
Lieferung aus: Deutschland, Noch nicht erschienen.
Von Händler/Antiquariat, Amazon.de.
Die Beschreibung dieses Angebotes ist von geringer Qualität oder in einer Fremdsprache. Trotzdem anzeigen
Von Händler/Antiquariat, Amazon.de.
Die Beschreibung dieses Angebotes ist von geringer Qualität oder in einer Fremdsprache. Trotzdem anzeigen
Lade…